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Eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft ist die beste Voraussetzung für optimale Arbeitsverhältnisse. Der SBV vertritt als starke Arbeitgeberorganisation die Interesssen seiner Mitgliedunternehmen. Als SBV-Mitglied können Sie über die Vereinsorgane direkten Einfluss auf die Verhandlungspositionen und Verhandlungsergebnisse nehmen.
Q&A zum LMV
Löhne
Baukadervertrag
LMV 23
GAV Gleisbau
GAV FAR
Vertragstext des neuen Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe.
Übersicht über die zeitliche Einführung des LMV 2026 und seiner Bestimmungen
Wie lange gilt der neue LMV?
Der neue Landesmantelvertrag gilt bis zum 31. Dezember 2031.
Was ändert in Bezug auf die Arbeitszeitplanung?
Ab dem 1. Januar 2027 wird die Arbeitszeit wieder in ein ordentliches Kalenderjahr geführt. Dabei bleibt die Anzahl der Jahressollstunden wie bis anhin bei 2112 Stunden bestehen. Der Betrieb kann dann wiederum mit dem gewohnten Arbeitszeitkalender verfahren und die Stunden über das Jahr verteilen. Die Rahmenbedingungen für die Planung bleiben in diesem Modell wie gehabt. Wird kein Kalender erstellt, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender der paritätischen Kommission
Muss der Arbeitszeitkalender umgehend angepasst werden?
Nein, der bestehende Arbeitszeitkalender bis Ende April 2026 bleibt grundsätzlich unverändert in Kraft. Es wird gemäss den geplanten Vorgaben gearbeitet.
Als Übergangsregelung ist im Vertrag vorgesehen, dass das Planungsjahr wieder mit dem Kalenderjahr in Einklang gebracht wird und die Arbeitszeitplanung von Januar bis Dezember jeden Jahres vorzunehmen ist. Damit der Wechsel vom gültigen Planungsjahr Mai bis April hin zum Kalenderjahr Januar bis Dezember sauber erfolgen kann, ist für das Jahr 2026 ein Übergangsjahr vorgesehen. Dies bedeutet, dass die bereits gemachte Planung mit Arbeitszeitkalender von Mai 2025 bis April 2026 bestehen bleibt. Für das Jahr 2026 ist ein Arbeitszeitkalender zu erstellen, welcher die Monate Mai bis Dezember 2026 umfasst. In diesem Kalender ist die jährliche Arbeitszeit von 2112 Stunden inkl. Nullstundetagen, Feiertagen etc. abzüglich der bereits eingeplanten Stunden von Januar 2026 bis April 2026 einzutragen.
Sollte bereits ein Arbeitszeitkalender für Mai 2026 bis April 2027 eingegeben worden sein, empfehlen wir einen neuen verkürzten Arbeitszeitkalender einzugeben. Alternativ kann mit dem bereits eingereichtem Arbeitszeitkalender 2026/2027 weitergearbeitet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass eine allfällige Differenz zu den Jahressollstunden von 2112 Stunden am Ende des Jahres mit dem Über- und Minderstundensaldo ausgeglichen wird.
Was geschieht mit den bisherigen Überstundenvarianten A und B?
Mit dem neuen LMV gilt ab 1. Januar 2026 eine Bandbreite von -20 Minderstunden / 120 Überstunden (vgl. Art. 28 Abs. 3 und Abs. 7). Ab dem 1. Januar 2027 kann der betriebliche Arbeitszeitkalender optional eine konstante Arbeitszeitplanung mit gleicher täglicher Normalarbeitszeit vorsehen (Art. 27bis Abs. 1 LMV). Mit der Anwendung der konstanten Arbeitszeitplanung darf der Minder-/Überstundenrahmen auf -50/120 Stunden erweitert werden (Art. 28 Abs. 7 LMV).
Für welche Überstunden muss ein Zuschlag von 25% bezahlt werden?
Darf die Überstundenauszahlung unterjährig einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden?
Nein, nur auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmenden dürfen Überstunden unterjährig ausbezahlt werden. Diese Stunden werden ohne Zuschlag ausbezahlt. Der Arbeitgeber muss den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmenden nicht genehmigen (Art. 28 Abs. 6 LMV). Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen (Art. 28 Abs. 3 LMV).
Was ist die Baustellenzulage?
Per 1. Januar 2026 wird eine Zulage von CHF 4.- eingeführt, welche per 1. Januar 2027 um CHF 2.50 auf CHF 6.50 und per 1. Januar 2028 wiederum um CHF 2.50 auf CHF 9.00 erhöht wird.
Als Kriterium für die Auszahlung der Baustellenzulage ist eine Arbeitsleistung von mehr als 5.5 Stunden pro Arbeitstag/Arbeitseinsatz definiert. Es spielt dabei keine Rolle, ob die 5.5 Stunden durch die Mittagspause unterbrochen werden oder nicht. Falls ein Arbeitstag weniger als 5.5 Stunden dauert, besteht kein Anspruch auf die Baustellenzulage. An arbeitsfreien Tagen (wie Abwesenheiten, Krankheit oder Ferien) fällt die Baustellenzulage ebenfalls nicht an.
Die Baustellenzulage ist jeweils separat zu erfassen (keine Vermischung mit der Mittagszulage). Die Auszahlung der Zulage für den Januar 2026 kann entweder bereits mit dem Januar-Lohn oder rückwirkend mit dem Februar-Lohn gewährt werden.
Was ändert in Bezug auf die Reisezeit?
Mit dem neuen Vertrag bleiben Reisezeit und Jahresarbeitszeit im Sinne des LMV getrennt. Die produktive Jahresarbeitszeit bleibt unverändert bei 2112 Stunden bestehen. Die unbezahlte Reisezeit von 30 Minuten bleibt bis 2028 bestehen. Danach wird die unbezahlte Reisezeit von 30 Minuten in zwei Schritten in den Jahren 2029 und 2030 auf 20 Minuten reduziert. Ab dann ist die Reisezeit ab der 21. Minute zum Grundlohn zu entschädigen.
Wie wird die Reisezeit abgerechnet?
Im Jahr 2026 sind die ersten 30 Minuten Reisezeit unbezahlt. Ab der 31. Minute ist die Reisezeit im Folgemonat zum Grundlohn zu entschädigen. Übersteigen alle Arbeits- und Reisezeitstunden 50 Stunden pro Woche, sind sie im Folgemonat zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen.
Ab dem 1. Januar 2027 (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 71 Abs. 1 LMV) fliesst die Reisezeit, welche 60 bzw. 90 Minuten (bei Anwendung einer konstanten Arbeitszeitplanung) am Tag übersteigt, direkt ins Überstundenkonto. Der Arbeitgeber darf diese nicht mehr Ende Folgemonat zum Grundlohn auszahlen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier, dass wenn die Arbeits- und Reisezeitstunden 50 Stunden übersteigen, diese Stunden zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind.
Wann sind dem Arbeitnehmenden in einem Krankheitsfall 80% und wann 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes zu bezahlen?
Mit dem neu eingeführten Landesmantelvertrag 2026 (LMV) wurden auch die Bestimmungen zur Krankentaggeldversicherung angepasst. Die Sozialpartner haben dabei einerseits vereinbart, die Leistungen der Krankentaggeldversicherung auf 80 Prozent des versicherten Lohnes festzulegen (Art. 56 Abs. 4 Buchstabe a LMV). Andererseits wurde die maximal mögliche Aufschubfrist bis zum Einsetzen der Versicherung auf 60 Tage erhöht (Art. 56 Abs. 5 Buchstabe b LMV).
Während der Aufschubfrist bleibt die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebes jedoch bei 90 Prozent des Lohnes. Der Grund dafür ist, dass auf dem ausbezahlten Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, während bei der Auszahlung der Taggelder durch die Versicherung keine Abzüge erfolgen.
Ursprünglich war vorgesehen, die Anpassungen in der Versicherungslösung zeitlich verzögert per Anfang 2027 vorzunehmen, da viele Betriebe beim Abschluss des LMV bereits über Versicherungslösungen für 2026 verfügten.
Auf Anraten des Seco und nach Rücksprache mit verschiedenen Versicherern hat sich jedoch gezeigt, dass mehrere Versicherer bereit sind, bestehende Verträge im Hinblick auf die neuen Vorgaben rückwirkend anzupassen.
Entsprechend haben die Sozialpartner entschieden, die Grundlagen für die Krankentaggeldversicherung bereits jetzt umzusetzen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, die bestehenden Versicherungsverträge bei Bedarf vorzeitig anzupassen. Eine Verpflichtung zur sofortigen Einführung besteht jedoch nicht. Für die konkrete Umsetzung haben die Betriebe direkt mit ihrem jeweiligen Versicherer Kontakt aufzunehmen.
Ab wann wendet die MDK die neue Regelung des Militärdienstes an?
Die MDK bezahlt den SBV-Mitgliedern per 01. Januar 2026 80% des vordienstlichen Lohnes (Differenz zur EO) und dies auch während der gesamten RS-Dauer. Bereits abgerechnete MDK-Leistungen im Jahr 2026 werden entsprechend korrigiert.
Was gilt für Poliere und Werkmeister?
Für Poliere und Werkmeister gilt nach wie vor der bestehende Baukadervertrag. Ab 1. März 2026 werden diverse Bestimmungen des LMV in den Baukadervertrag übernommen.
Mit der Abschluss des neuen Landesmantelvertrages 2026 – 2031 wurde vereinbart, die Mindestlöhne jeweils per 1. Januar jedes Jahres an die Teuerung gemäss der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per 30. September des Vorjahres anzupassen, sofern die Teuerung zwischen 0 bis 2 % liegt. Liegt die Teuerung höher, werden Verhandlungen geführt, liegt die Teuerung tiefer, erfolgt keine Anpassung und die Negativteuerung wird in den Folgejahren mitberücksichtigt. Erstmals erfolgt der automatische Teuerungsausgleich der Mindestlöhne per 1. Januar 2026.
Die Lohnzonen im Kanton Bern wurden harmonisiert. Für den Kanton Bern gilt für den Mindestlohn für alle Lohnklassen und Lohnarten die Lohnzone Blau. Einzige Ausnahme bleibt der Monatslohn Q im Verwaltungsbezirk Berner Jura (Lohnzone Rot).
Welche Mindestlöhne gelten ab 1. Januar 2026?
Welche Mindestlöhne gelten ab 1. Januar 2026 im Untertagbau ?
(in Franken im Monat bzw. in der Stunde)
Welche Mindestlöhne gelten ab 1. Januar 2026 im Grund- und Spezialtiefbau?
Welche Mindestlöhne gelten ab 1. Januar 2026 im Betontrenngewerbe?
(in Franken pro Monat bzw. Stunde) Berechnung des Stundenlohns: 12 x Monatslohn / 2030 Stunden
Welche Mindestlöhne gelten ab 1. März 2026 für den Baukadervertrag?
Erläuterungen zur Lohnzone
Erläuterungen zu den Lohnklassen
Untertagbau Erläuterungen zur Lohnklasse und Lohnzone Art. 20 f. Anh. 12
Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers
Die Sozialpartner haben sich auf einen Nachvollzug diverser Regelungen des LMV geeinigt. Per 1. März 2026 werden im Baukadervertrag (Poliere und Werkmeister) materielle Änderungen des neuen Landesmantelvertrags (LMV) nachvollzogen.
Zusatzvereinbarung zum Baukadervertrag 2026
Neuauflage Baukadervertrag
Zusatzvereinbarung Baukadervertrag 2024
Zusatzvereinbarung Baukadervertrag 2023
Mit der Vereinbarung über den LMV für das Schweizerische Bauhauptgewerbe werden die Lohnanpassungen 2023 geregelt.
LMV 2023 - 2025
Änderungen am Arbeitszeitmodell LMV 2023 inkl. Übergangsregelung AKZ
LMV 2023 Checkliste
LMV 2025 FAQ zu den Lohnerhöhungen
Zusatzvereinbarung 2017 und Parifonds
Musterbrief/Checkliste zur Angebotsanfrage Krankentaggeldversicherung (Word)
Eine wichtige Voraussetzung für optimale Arbeitsverhältnisse in den Unternehmen ist eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft. Dafür steht der SBV ein. Als starke Arbeitgeberorganisation verhandelt er mit den Gewerks...
Lager
CHF 10.00
Das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Gleisbau konnte erfolgreich abgeschlossen werden: Der Bundesrat hat die materiellen Änderungen im GAV per 1. März 2023 für allgemeinverbindlich erklärt. Für VSG-Mitglieder gelten die materiellen Änderungen bereits seit dem 1. Januar 2023.
Bundesratsbeschlüsse und Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für den Gleisbau
Zusatzvereinbarung GAV Gleisbau 2025
Das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Gleisbau konnte erfolgreich abgeschlossen werden: Der Bundesrat hat die materiellen Änderungen im GAV per 1. Juni 2019 für allgemeinverbindlich erkl...
Beitragserhöhungen per 1. April 2025:
Zusätzlich wurden leistungsseitige Massnahmen vereinbart, welche per 1. Juli 2025 in Kraft treten:
Wichtiges von A-Z
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Consimo Rechtsdienst SBV Stiftung FAR
Zusatzvereinbarung XIII GAV FAR
Merkblatt Sicherungsmassnahmen GAV FAR 2025