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Arbeitgeberpolitik

Eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft ist die beste Voraussetzung für optimale Arbeitsverhältnisse. Der SBV vertritt als starke Arbeitgeberorganisation die Interesssen seiner Mitgliedunternehmen. Als SBV-Mitglied können Sie über die Vereinsorgane direkten Einfluss auf die Verhandlungspositionen und Verhandlungsergebnisse nehmen.

Landesmantelvertrag 2026 - 2031

LMV 2026 - 2031

Vertragstext des neuen Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe.

Einführung LMV 2026

Übersicht über die zeitliche Einführung des LMV 2026 und seiner Bestimmungen

Information zum LMV 2026+

Fragen und Antworten zum LMV 2026

Der neue Landesmantelvertrag gilt bis zum 31. Dezember 2031.

 

Ab dem 1. Januar 2027 wird die Arbeitszeit wieder in ein ordentliches Kalenderjahr geführt. Dabei bleibt die Anzahl der Jahressollstunden wie bis anhin bei 2112 Stunden bestehen. Der Betrieb kann dann wiederum mit dem gewohnten Arbeitszeitkalender verfahren und die Stunden über das Jahr verteilen. Die Rahmenbedingungen für die Planung bleiben in diesem Modell wie gehabt. Wird kein Kalender erstellt, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender der paritätischen Kommission

Nein, der bestehende Arbeitszeitkalender bis Ende April 2026 bleibt grundsätzlich unverändert in Kraft. Es wird gemäss den geplanten Vorgaben gearbeitet.

Als Übergangsregelung ist im Vertrag vorgesehen, dass das Planungsjahr wieder mit dem Kalenderjahr in Einklang gebracht wird und die Arbeitszeitplanung von Januar bis Dezember jeden Jahres vorzunehmen ist. Damit der Wechsel vom gültigen Planungsjahr Mai bis April hin zum Kalenderjahr Januar bis Dezember sauber erfolgen kann, ist für das Jahr 2026 ein Übergangsjahr vorgesehen. Dies bedeutet, dass die bereits gemachte Planung mit Arbeitszeitkalender von Mai 2025 bis April 2026 bestehen bleibt. Für das Jahr 2026 ist ein Arbeitszeitkalender zu erstellen, welcher die Monate Mai bis Dezember 2026 umfasst. In diesem Kalender ist die jährliche Arbeitszeit von 2112 Stunden inkl. Nullstundetagen, Feiertagen etc. abzüglich der bereits eingeplanten Stunden von Januar 2026 bis April 2026 einzutragen.

Sollte bereits ein Arbeitszeitkalender für Mai 2026 bis April 2027 eingegeben worden sein, empfehlen wir einen neuen verkürzten Arbeitszeitkalender einzugeben. Alternativ kann mit dem bereits eingereichtem Arbeitszeitkalender 2026/2027 weitergearbeitet werden. Dabei ist sicherzustellen, dass eine allfällige Differenz zu den Jahressollstunden von 2112 Stunden am Ende des Jahres mit dem Über- und Minderstundensaldo ausgeglichen wird.

 

Mit dem neuen LMV gilt ab 1. Januar 2026 eine Bandbreite von -20 Minderstunden / 120 Überstunden (vgl. Art. 28 Abs. 3 und Abs. 7). Ab dem 1. Januar 2027 kann der betriebliche Arbeitszeitkalender optional eine konstante Arbeitszeitplanung mit gleicher täglicher Normalarbeitszeit vorsehen (Art. 27bis Abs. 1 LMV). Mit der Anwendung der konstanten Arbeitszeitplanung darf der Minder-/Überstundenrahmen auf -50/120 Stunden erweitert werden (Art. 28 Abs. 7 LMV).

 

  • Der Zuschlag von 25% über 48 Stunden pro Woche entfällt. Neu wird im LMV die arbeitsgesetzliche Systematik der Höchstarbeitszeit (Art. 9 und 12 ArG) in Art. 28 Abs. 2 LMV abgebildet. Alle Arbeits- und Reisezeitstunden (unabhängig davon, ob die Reisezeit bezahlt oder nicht bezahlt ist), die gesamthaft 50 Stunden pro Woche übersteigen, gelten als Überzeit und sind im Folgemonat zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
  • Über den Gesamtsaldo von 120 Überstunden hinausgehende Überstunden sind am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Übersteigt die Anzahl der so ausbezahlten Überstunden im Kalenderjahr 100 Stunden, so ist jede weitere auszuzahlende Überstunde jeweils im Folgemonat zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen (Art. 28 Abs. 3 LMV).
  • Erstmals per 31. Dezember 2026 kann der Arbeitgeber über die Verwendung der einen Hälfte des vorhandenen Überstundensaldos, der Arbeitnehmer über die Verwendung der anderen Hälfte des Überstundensaldos entscheiden. Dabei können Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmender ihren Anteil der Überstunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende Januar auszahlen (lassen). Sie können aber auch die Überstunden auf dem Mehrstundensaldo belassen oder auf ein Langzeitferienkonto übertragen (Art. 28 Abs. 5 LMV).
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden allfällige Überstunden zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt (Art. 28 Abs. 8 LMV).

 

Nein, nur auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmenden dürfen Überstunden unterjährig ausbezahlt werden. Diese Stunden werden ohne Zuschlag ausbezahlt. Der Arbeitgeber muss den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmenden nicht genehmigen (Art. 28 Abs. 6 LMV). Der Arbeitgeber ist aber nach wie vor berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen (Art. 28 Abs. 3 LMV).

 

Per 1. Januar 2026 wird eine Zulage von CHF 4.- eingeführt, welche per 1. Januar 2027 um CHF 2.50 auf CHF 6.50 und per 1. Januar 2028 wiederum um CHF 2.50 auf CHF 9.00 erhöht wird.

Als Kriterium für die Auszahlung der Baustellenzulage ist eine Arbeitsleistung von mehr als 5.5 Stunden pro Arbeitstag/Arbeitseinsatz definiert. Es spielt dabei keine Rolle, ob die 5.5 Stunden durch die Mittagspause unterbrochen werden oder nicht. Falls ein Arbeitstag weniger als 5.5 Stunden dauert, besteht kein Anspruch auf die Baustellenzulage. An arbeitsfreien Tagen (wie Abwesenheiten, Krankheit oder Ferien) fällt die Baustellenzulage ebenfalls nicht an.

Die Baustellenzulage ist jeweils separat zu erfassen (keine Vermischung mit der Mittagszulage). Die Auszahlung der Zulage für den Januar 2026 kann entweder bereits mit dem Januar-Lohn oder rückwirkend mit dem Februar-Lohn gewährt werden.

Mit dem neuen Vertrag bleiben Reisezeit und Jahresarbeitszeit im Sinne des LMV getrennt. Die produktive Jahresarbeitszeit bleibt unverändert bei 2112 Stunden bestehen. Die unbezahlte Reisezeit von 30 Minuten bleibt bis 2028 bestehen. Danach wird die unbezahlte Reisezeit von 30 Minuten in zwei Schritten in den Jahren 2029 und 2030 auf 20 Minuten reduziert. Ab dann ist die Reisezeit ab der 21. Minute zum Grundlohn zu entschädigen.

 

Im Jahr 2026 sind die ersten 30 Minuten Reisezeit unbezahlt. Ab der 31. Minute ist die Reisezeit im Folgemonat zum Grundlohn zu entschädigen. Übersteigen alle Arbeits- und Reisezeitstunden 50 Stunden pro Woche, sind sie im Folgemonat zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen.

Ab dem 1. Januar 2027 (vgl. die Übergangsbestimmungen in Art. 71 Abs. 1 LMV) fliesst die Reisezeit, welche 60 bzw. 90 Minuten (bei Anwendung einer konstanten Arbeitszeitplanung) am Tag übersteigt, direkt ins Überstundenkonto. Der Arbeitgeber darf diese nicht mehr Ende Folgemonat zum Grundlohn auszahlen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch hier, dass wenn die Arbeits- und Reisezeitstunden 50 Stunden übersteigen, diese Stunden zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen sind.

Mit dem neu eingeführten Landesmantelvertrag 2026 (LMV) wurden auch die Bestimmungen zur Krankentaggeldversicherung angepasst. Die Sozialpartner haben dabei einerseits vereinbart, die Leistungen der Krankentaggeldversicherung auf 80 Prozent des versicherten Lohnes festzulegen (Art. 56 Abs. 4 Buchstabe a LMV). Andererseits wurde die maximal mögliche Aufschubfrist bis zum Einsetzen der Versicherung auf 60 Tage erhöht (Art. 56 Abs. 5 Buchstabe b LMV).  

Während der Aufschubfrist bleibt die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebes jedoch bei 90 Prozent des Lohnes. Der Grund dafür ist, dass auf dem ausbezahlten Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, während bei der Auszahlung der Taggelder durch die Versicherung keine Abzüge erfolgen. 

Ursprünglich war vorgesehen, die Anpassungen in der Versicherungslösung zeitlich verzögert per Anfang 2027 vorzunehmen, da viele Betriebe beim Abschluss des LMV bereits über Versicherungslösungen für 2026 verfügten.

Auf Anraten des Seco und nach Rücksprache mit verschiedenen Versicherern hat sich jedoch gezeigt, dass mehrere Versicherer bereit sind, bestehende Verträge im Hinblick auf die neuen Vorgaben rückwirkend anzupassen.   

Entsprechend haben die Sozialpartner entschieden, die Grundlagen für die Krankentaggeldversicherung bereits jetzt umzusetzen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, die bestehenden Versicherungsverträge bei Bedarf vorzeitig anzupassen. Eine Verpflichtung zur sofortigen Einführung besteht jedoch nicht. Für die konkrete Umsetzung haben die Betriebe direkt mit ihrem jeweiligen Versicherer Kontakt aufzunehmen. 

Die MDK bezahlt den SBV-Mitgliedern per 01. Januar 2026 80% des vordienstlichen Lohnes (Differenz zur EO) und dies auch während der gesamten RS-Dauer. Bereits abgerechnete MDK-Leistungen im Jahr 2026 werden entsprechend korrigiert.

Für Poliere und Werkmeister gilt nach wie vor der bestehende Baukadervertrag. Ab 1. März 2026 werden diverse Bestimmungen des LMV in den Baukadervertrag übernommen.

Löhne

Mit der Abschluss des neuen Landesmantelvertrages 2026 – 2031 wurde vereinbart, die Mindestlöhne jeweils per 1. Januar jedes Jahres an die Teuerung gemäss der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) per 30. September des Vorjahres anzupassen, sofern die Teuerung zwischen 0 bis 2 % liegt. Liegt die Teuerung höher, werden Verhandlungen geführt, liegt die Teuerung tiefer, erfolgt keine Anpassung und die Negativteuerung wird in den Folgejahren mitberücksichtigt. Erstmals erfolgt der automatische Teuerungsausgleich der Mindestlöhne per 1. Januar 2026.

Die Lohnzonen im Kanton Bern wurden harmonisiert. Für den Kanton Bern gilt für den Mindestlohn für alle Lohnklassen und Lohnarten die Lohnzone Blau. Einzige Ausnahme bleibt der Monatslohn Q im Verwaltungsbezirk Berner Jura (Lohnzone Rot).

Lohnzone Lohnklasse
V Q A B C
Rot 6’702 38.10 5’988 34.00 5’776 32.80 5’458 31.00 4’885 27.75
Blau 6’442 36.60 5’906 33.55 5’698 32.40 5’322 30.25 4’813 27.35
Grün 6’179 35.10 5’830 33.10 5’621 31.95 5’184 29.45 4’747 26.95

 

(in Franken im Monat bzw. in der Stunde)

Lohnzone Lohnklasse
V Q A B C
Rot 6’702 38.10 5’988 34.00 5’776 32.80 5’458 31.00 4’885 27.75

 

(in Franken im Monat bzw. in der Stunde)

Lohnzone Lohnklasse
V Q A B C
Blau 6’442 36.60 5’906 33.55 5’698 32.40 5’322 30.25 4’813 27.35

 

(in Franken pro Monat bzw. Stunde)
Berechnung des Stundenlohns: 12 x Monatslohn / 2030 Stunden

Lohnzone Lohnklasse
V Q A B C
Rot 6’702 39.60 5’988 35.40 5’776 34.15 5’458 32.25 4’885 28.90
Blau 6’442 38.10 5’906 34.90 5’698 33.70 5’322 31.45 4’813 28.45

 

Monatslohn  Poliere und Werkmeister 
ROT 6847.– Region Basel und Genf 
BLAU  6589.– Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern, Freiburg, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich. 
GRÜN  6333.– Glarus, Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell ohne Gemeinde Maloja), Tessin. 

Erläuterungen zur Lohnzone

Erläuterungen zur Lohnzone

Erläuterungen zu den Lohnklassen

Erläuterungen zu den Lohnklassen

Untertagbau Erläuterungen zur Lohnklasse und Lohnzone Art. 20 f. Anh. 12

Untertagbau Erläuterungen zur Lohnklasse und Lohnzone Art. 20 f. Anh. 12

Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers

Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers

Baukadervertrag

Die Sozialpartner haben sich auf einen Nachvollzug diverser Regelungen des LMV geeinigt. Per 1. März 2026 werden im Baukadervertrag (Poliere und Werkmeister) materielle Änderungen des neuen Landesmantelvertrags (LMV) nachvollzogen.

Zusatzvereinbarung Baukadervertrag 2026

Zusatzvereinbarung zum Baukadervertrag 2026

Baukadervertrag

Neuauflage Baukadervertrag

Zusatzvereinbarung Baukadervertrag 2024

Zusatzvereinbarung Baukadervertrag 2024

Zusatzvereinbarung Baukadervertrag 2023

Zusatzvereinbarung Baukadervertrag 2023

Landesmantelvertrag LMV 2023

Wir stehen zur Sozialpartnerschaft und verhandeln als starke Arbeitgeberorganisation mit den Gewerkschaften über den Landesmantelvertrag (LMV).

Mit der Vereinbarung über den LMV für das Schweizerische Bauhauptgewerbe werden die Lohnanpassungen 2023 geregelt.

LMV 2023 - 2025

LMV 2023 - 2025

Änderungen am Arbeitszeitmodell LMV 2023

Änderungen am Arbeitszeitmodell LMV 2023 inkl. Übergangsregelung AKZ

LMV 2023 Checkliste

LMV 2023 Checkliste

LMV 2025 FAQ zu den Lohnerhöhungen

LMV 2025 FAQ zu den Lohnerhöhungen

Mitarbeiterbeurteilung für Mitarbeiter der Lohnklasse C (gemäss Art. 44 LMV)

Zusatzvereinbarung 2017 und Parifonds

Mitteilung der Nichtbeförderung an die PBK

Zusatzvereinbarung 2017 und Parifonds

Merkblatt zum Abschluss der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung

Zusatzvereinbarung 2017 und Parifonds

Musterbrief/Checkliste zur Angebotsanfrage Krankentaggeldversicherung (Word)

Musterbrief/Checkliste zur Angebotsanfrage Krankentaggeldversicherung (Word)

Landesmantelvertrag LMV 2019

Landesmantelvertrag LMV 2019

Eine wichtige Voraussetzung für optimale Arbeitsverhältnisse in den Unternehmen ist eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft. Dafür steht der SBV ein. Als starke Arbeitgeberorganisation verhandelt er mit den Gewerks...

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CHF 10.00

GAV Gleisbau

Wir verhandeln zusammen mit der Vereinigung Schweizerischer Gleisbauunternehmer als starke Arbeitgeberorganisation mit den Gewerkschaften über den GAV Gleisbau.

Das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Gleisbau konnte erfolgreich abgeschlossen werden: Der Bundesrat hat die materiellen Änderungen im GAV per 1. März 2023 für allgemeinverbindlich erklärt. Für VSG-Mitglieder gelten die materiellen Änderungen bereits seit dem 1. Januar 2023.

Bundesratsbeschlüsse und Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für den Gleisbau

Zusatzvereinbarung GAV Gleisbau 2025

Zusatzvereinbarung GAV Gleisbau 2025

GAV Gleisbau 2019
Bundesratsbeschluss und Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für den Gleisbau

Gesamtarbeitsvertrag für den Gleisbau19

Gesamtarbeitsvertrag für den Gleisbau19

Das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Gleisbau konnte erfolgreich abgeschlossen werden: Der Bundesrat hat die materiellen Änderungen im GAV per 1. Juni 2019 für allgemeinverbindlich erkl...

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CHF 10.00

GAV FAR

Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) wurde vom Bundesrat per 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärt und per 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt.

Beitragserhöhungen per 1. April 2025

  • Art. 8 Abs. 1 GAV FAR: Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt wie bisher 2,25 % des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.  
  • Art. 8 Abs. 2 GAV FAR: Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt neu 6 % (statt wie bisher 5,5 % des massgeblichen Lohnes). 

Zusätzlich wurden leistungsseitige Massnahmen vereinbart, welche per 1. Juli 2025 in Kraft treten:    

  • Neurentner haben keinen Anspruch auf einen Ersatz der BVG-Altersgutschriften mehr.   
  • Ein Anspruch auf volle FAR-Rente besteht künftig nur noch bei 20 Beitragsjahren innerhalb von 25 Jahren statt wie bisher nach 15 Beitragsjahren innerhalb von 20 Jahren. 
  • Die Anreize, über 60 Jahre hinauszuarbeiten, werden erhöht.   
  • Die Kündigungsfrist für den Gesamtarbeitsvertrag FAR wird von 5 auf 10 Jahre erhöht.   

Wichtiges von A-Z

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Consimo Rechtsdienst SBV  Stiftung FAR

Zusatzvereinbarung XIII GAV FAR

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Merkblatt Sicherungsmassnahmen GAV FAR 2025

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