Bei der Bestimmung der Länge der Kündigungsfrist ist die Vertragsdauer entscheidend. Verträge mit demselben Arbeitgeber sind zusammenzurechnen, selbst bei kürzeren Unterbrüchen. Nach der Gerichtspraxis (JAR 1980 S. 258; JAR 1989 S. 155) ist das Lehrverhältnis ebenfalls mitzurechnen. Die gleiche Regel gilt für die Bestimmung der Anzahl Dienstjahre in Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung gemäss Art. 324 a OR.
Stand: Juli 2004