In den öffentlichen Submissionsverfahren auf allen Stufen kommt nach den heutigen gesetzlichen Grundlagen dem Gebot der Gleichbehandlung der Bewerber eine zentrale Bedeutung zu. Einerseits bedeutet dies, dass einheimische und auswärtige Bewerber absolut gleich zu behandeln sind, andererseits aber auch, dass alle Mitbewerber untereinander die gleiche Ausgangslage haben müssen.
Unlängst musste ein kantonales Gericht den Fall beurteilen, ob der Anbieter, der die Offerte, die dann als Devis diente, erstellt hatte, dann auch als Anbieter zuzulassen sei. Dabei wurde festgestellt, dass einem Anbieter, der bereits bei der Ausarbeitung des Projektes oder der Submissionsformulare mitwirkt, unzweifelhaft Wissensvorsprünge gegenüber den Mitbewerbern zukommen, so dass nicht mehr für alle Mitbewerber gleiche Voraussetzungen bestehen und der faire Wettbewerb in Frage gestellt ist. Das Gericht hat in diesem Falle den Offertersteller vom anschliessenden Submissionsverfahren als möglichen Anbieter ausgeschlossen.
Damit ist klargestellt, dass dem Prinzip der Chancengleichheit in allen Phasen eines Vergabeverfahrens absolute Priorität eingeräumt wird, selbst wenn die Beachtung des in Frage stehenden Grundsatzes der Vergabestelle allenfalls zusätzliche Kosten verursacht, was das Gebot der Wirtschaftlichkeit stören kann.
Stand: Juli 2004