11.11.08
Mit Urteil vom 25. September 2008 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes entschieden, dass der Austritt der Firmen des Verbandes Holzbau Schweiz aus dem SBV rechtsgültig erfolgte und der GAV FAR somit auf diese Firmen und deren Mitarbeiter nicht anwendbar ist. Dieser wegweisende Entscheid ist umso bedeutungsvoller, als damit der Schlussstrich um eine langjährige Auseinandersetzung gezogen ist.
Der Verband Holzbau Schweiz (vormals Schweizerischer Zimmermeisterverband) war in früheren Jahren eine Fachgruppe des SBV. Holzbau Schweiz hatte sich im Spätherbst 2002 – nur wenige Tage nach der Verabschiedung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) durch die Vertragsparteien –definitiv entschlossen, sich vom SBV loszulösen und künftig eine eigenständige Arbeitgeberpolitik zu betreiben. Aus diesen Gründen verlangte Holzbau Schweiz Ende Februar 2003 eine Änderung der SBV-Statuten mit dem Ziel, seinen Mitgliedern den Austritt aus dem SBV bis zum 31. März 2003 zu ermöglichen. Dieses Anliegen war nicht bestritten. Am 26. März 2003 genehmigte denn auch die Generalversammlung des SBV die von Holzbau Schweiz verlangte Statutenänderung mit deutlicher Mehrheit. In der Folge traten zahlreiche Holzbaubetriebe, gestützt auf diese Bestimmung, per 31. März 2003 aus dem SBV aus.
Dieser Beschluss wurde in der Folge von einem damaligen SBV-Mitglied gerichtlich angefochten. Während das erstinstanzliche Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 31. März 2005 die Klage abwies, hiess das Obergericht des Kantons Zürich als zweite Instanz die Anliegen gut (Urteil vom 13. Januar 2006). Eine dagegen gerichtete Berufungsklage des SBV wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2006 ab und bestätigte den Entscheid des Zürcher Obergerichts (BGE 132 III 503). Somit galt der Beschluss der Generalversammlung des SBV vom 26. März 2003, mit dem eine neue Bestimmung in die damaligen Statuten eingefügt worden war, als rückwirkend aufgehoben.
In der Folge dieser Ereignisse entbrannte zwischen den Sozialpartnern des GAV FAR eine hitzige Debatte über verschiedene Grundsatzfragen. Streitig war insbesondere die Frage nach dem rechtsgültigen Austritt der Holzbaubetriebe per 31. März 2003 sowie die daraus folgende Frage nach der Unterstellung dieser Betriebe unter den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR; Inkrafttreten mit Datum der Allgemeinverbindlicherklärung am 1. Juli 2003, BBl 2003 4039). Gemäss dem GAV FAR können sich Arbeitnehmer nach dem vollendeten 60. Altersjahr (bzw. übergangsrechtlich gestaffelt mit vollendetem 63., 62. oder 61. Altersjahr) frühpensionieren lassen und eine Überbrückungsrente beanspruchen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der betreffende Arbeitnehmer die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem, dem GAV FAR unterstellten, Betrieb gearbeitet hat.
Das Bundesgericht (II. sozialrechtliche Abteilung) hat nun in seinem Entscheid vom 25. September 2008 diese Grundsatzfragen geklärt und die Beschwerde eines früheren Angestellten eines Holzbaubetriebes abgewiesen. Der damals 62-jährige Arbeiter wollte sich 2004 vorzeitig pensionieren lassen und beantragte eine FAR-Rente. Die paritätisch zusammengesetzte Stiftung FAR verwehrte ihm damals die Ausrichtung einer Überbrückungsrente und begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass dessen Arbeitgeber im März 2003 aus dem SBV ausgetreten sei und damit nie dem GAV FAR unterstanden habe. Die Voraussetzung, wonach der Arbeitnehmer die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem GAV FAR-Betrieb gearbeitet haben muss (Art. 14 Abs. 1 lit. c GAV FAR), sei daher nicht erfüllt.
Laut Entscheid des Bundesgerichts ist das Ausscheiden des Holzbaubetriebs aus dem SBV zwischen den Parteien (wenn nicht durch gültigen DV-Beschluss) durch vertragliche Vereinbarung einvernehmlich erfolgt und somit rechtsgültig. Trotz fehlerhafter und rückwirkend aufgehobener Statutenbestimmung stehe nämlich eindeutig fest, dass die betreffenden Holzbaufirmen per Ende März 2003 aus dem SBV austreten, und der SBV seinen Holzbaumitgliedern die angestrebte sofortige Auflösung der Mitgliedschaft ermöglichen wollte. Dabei sei der übereinstimmende wirkliche Wille massgebend (Art. 18 Abs. 1 OR). Daraus folge, dass der GAV FAR für die betroffene Firma nie rechtsgültig gewesen sei.
Auszug aus dem Urteil: «Insgesamt ergibt sich, dass die B. SA per Ende März 2003 durch vertragliche Vereinbarung aus dem SBV ausgeschieden ist. Der erst am 1. Juli 2003 in Kraft getretene GAV FAR war somit für die B. SA nie verbindlich. Damit entfällt von vornherein die Frage, ob der GAV FAR bei einem erst nach seinem Inkrafttreten erfolgten Austritt noch Nachwirkungen hätte. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Überbrückungsrente nach GAV FAR ist somit zu verneinen.»