02.03.09
Ab 1. April 2009 gilt eine von 12 auf 18 Monate verlängerte Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung innerhalb von zwei Jahren.
Mit dieser Massnahme will der Bundesrat verhindern, dass Unternehmen in konjunkturell schwierigen Phasen wegen Auftragsmangels Personal abbauen. Dadurch können Entlassungen und Arbeitslosigkeit vermieden werden. Der Unternehmung bleibt das Know-how der Mitarbeitenden erhalten.
Zugunsten der Arbeitsgeber hat der Bundesrat die Karenzfrist ab 1. April 2009 generell auf einen Tag verkürzt. Das bedeutet, dass die Arbeitslosenversicherung die Entschädigung ab dem 2. Tag der Kurzarbeit übernimmt.
Bedauerlicherweise gewährt das Seco den SBV-Mitgliedfirmen nur in seltenen Fällen Kurzarbeit, da der Ausfall von Aufträgen nach Ansicht des Seco zu den normalen Unternehmerrisiken gehört.
Weitere Informationen: Jean-Pierre Grossmann, Leiter GAV/Sozialpolitik, Tel. 044 258 83 07