06.03.09

Kautionssystem im Bauhauptgewerbe unnötig

Der aktuelle Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV 2008) ist seit dem 1. Mai 2008 in Kraft und auf den 1. Oktober 2008 allgemein verbindlich erklärt worden. Er sieht keine Kautionslösung vor.

Der SBV ist der Meinung, das Bauhauptgewerbe brauche keine Kautionslösung, wie sie seit dem 1. März 2009 im Gerüstbau eine Kautionslösung allgemein verbindlich erklärt oder in der Nordwestecke unseres Landes von gewerblichen Kreisen postuliert wird. Selbstverständlich setzt sich auch der SBV wo immer möglich für gleich lange Spiesse und faire Wettbewerbsbedingungen ein. In Bezug auf die Arbeitsbedingungen gibt es dafür den LMV, dessen Vollzug von paritätischen Berufskommissionen landesweit kontrolliert wird. Diese Kommissionen sind auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Bestimmungen, wie sie im Entsendegesetz enthalten sind. Weitere Massnahmen sind nach Ansicht des SBV überflüssig. Denn die wesentlichen materiellen Bestimmungen des LMV können gegenüber ausländischen Firmen mit Baustellen in der Schweiz durchgesetzt und Verletzungen sanktioniert werden.  

Ein Kautionssystem trifft zwangsweise alle Firmen und bestraft damit auch einheimische, sich korrekt verhaltende Unternehmer. Denn wegen des Diskriminierungsverbots wären alle Firmen des Bauhauptgewerbes verpflichtet, eine Kaution zu hinterlegen. Dies kostet und schränkt je nachdem Kreditlimiten ein. Bei einer Kautionshöhe von CHF 10'000 pro Betrieb und hochgerechnet auf die etwa 5'500 Baubetriebe im Schweizerischen Bauhauptgewerbe ergäbe dies die Summe von CHF 55 Millionen. Die flächendeckende Eintreibung dieser Gelder durch die zuständigen paritätischen Berufskommissionen brächte einen erheblichen Aufwand mit sich. Solches gilt es aus Sicht des SBV zu verhindern.  

Vertreter von Kautionslösungen haben es primär auf ausländische Firmen abgesehen, die in der Schweiz tätig werden wollen. Doch diese dürfen am Grenzübertritt nicht gehindert werden, auch wenn sie die Kaution (noch) nicht geleistet haben. Nur mit langwierigen Rechtsverfahren ist es möglich, sie zur Erfüllung ihrer Kautionspflicht zu bringen. Noch schwieriger dürfte es sein, von ausländischen Firmen hinterlegte Kautionen geltend zu machen. Denn wenn sich eine Firma standhaft weigert, der Bank den entsprechenden Auszahlungsauftrag zu erteilen, so bleibt der zuständigen paritätischen Berufskommission auch hier nur der Gang vor Gericht. Mühsam und zeitaufwändig sind anschliessend die Vollstreckung eines Urteils im Ausland. Zudem ist der Ausgang des Verfahrens unsicher.

Der SBV zweifelt deshalb am Sinn und Zweck sowie an der Praktikabilität von Kautionslösungen.

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