19.10.11 | Medienmitteilung

Illegale Gewerkschaftsblockade

Der SBV ist hoch erfreut über Bundesgerichtsurteil: Baustellenblockaden zur Erreichung gewerkschaftlicher Ziele sind widerrechtlich.

Das Bundesgericht hat eine gewerkschaftliche Betriebsblockade der Betonwerke Risi AG (ZG) als widerrechtliche Nötigung taxiert und damit vollumfänglich die langjährige Haltung des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) bestätigt. Dass seit dem konkreten Vorfall neun Jahre vergangen sind, zeigt, wie hartnäckig sich die fehlbaren Gewerkschafter und ihre Organisationen gegen die Verurteilung gewehrt haben. Auf umso stabilerem Grund steht nach dem langen Instanzenweg die Haltung des SBV: Betriebsblockaden zur Erzwingung gewerkschaftlicher Ziele sind widerrechtlich.

Am 10. Oktober 2002 zwischen zirka 5.00 und zirka 15.30 Uhr hatten insgesamt 67 Personen mit Fahrzeugen, Absperrbändern und durch ihre eigene Anwesenheit sämtliche Zufahrten zum Kies- und Betonwerk der Risi AG versperrt. Dadurch waren während des genannten Zeitraums Ein- und Ausfahrten der Werke vollständig blockiert. Es handelte sich um eine gewerkschaftliche Aktion im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den GAV FAR.

Mit Urteil vom 19. August 2009 des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug wurden sämtliche Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruches freigesprochen, da nicht nachgewiesen werden konnte, welche Demonstranten das Werksgelände betraten bzw. sich innerhalb der Umzäunung aufhielten, obwohl sie vom Inhaber des Hausrechtes zum Weggehen aufgefordert wurden. Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass die Blockade rechtswidrig war und der Tatbestand der Nötigung erfüllt war. Dagegen reichten die Beschuldigten Berufung an das Strafobergericht des Kantons Zug ein. Dieses hat mit Urteil vom 26. Januar 2011 entschieden. Die Gewerkschafter wurden wegen Nötigung in Mittäterschaft verurteilt.

Danach zogen die Verurteilten ans Bundesstrafgericht weiter. Dieses Urteil liegt nun vor (13. September 2011). Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde abgewiesen und das Urteil des OG Zug bestätigt. Somit wird dieses in Rechtskraft erwachsen.

Der SBV ist hoch erfreut über das Urteil und sieht sich in seiner langjährigen Auffassung bestätigt, wonach gezielte Betriebsblockaden zur Erzwingung gewerkschaftlicher Anliegen nicht rechtmässig sind und den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Das Bundesgericht hat die Auffassung der Vorinstanz vollkommen gestützt und festgehalten, dass die Blockade unverhältnismässig und damit rechtswidrig gewesen sei. Es kann somit festgehalten werden, dass Betriebsblockaden üblicherweise den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllen. Auch wenn sich einzelne Gewerkschafts-Funktionäre nicht vor weiteren ähnlichen Aktionen abhalten lassen werden, so wird dieses letztinstanzliche Urteil den zukünftigen Arbeitskampf doch deutlich erschweren. In Zukunft wird es den Gewerkschaften sichtlich schwer fallen, die notwendige «Gefolgschaft» für solche rechtswidrige Aktionen zusammenzutrommeln.

 

Zu den SBV-Medienmitteilungen...