Lohnanpassungen 2012

Die LMV-Vertragsparteien haben per 1. April 2012 folgende Lohnanpassungen beschlossen:

Lohnanpassung per 1. April 2012

1. Allgemeines: Es ist Folgendes zu beachten:

  • a. Alle dem LMV 2012-2015 unterstellten Arbeitnehmenden haben grundsätzlich per 1. April 2012 einen Anspruch auf eine Anpassung ihrer individuellen (effektiven) Löhne 2011;
  • b. die Anpassungen des individuellen (effektiven) Lohnes sind dem Arbeitnehmenden schriftlich mitzuteilen und setzen sich zusammen aus:
       1. einer generellen Lohnanpassung (Sockelbetrag, lit. a) und
       2. allenfalls einer individuellen Lohnanpassung (leistungsabhängiger Teil, lit. b);
  • c. vom Arbeitgeber im Jahr 2012 bereits geleistete Lohnerhöhungen können an die Lohnanpassung gemäss diesem Artikel angerechnet werden.

 

2. Berechnung: Die Lohnanpassungen sind wie folgt vorzunehmen:

  • a. Sockelbetrag: Der Betrieb hat jedem dem LMV 2012-2015 unterstellten Arbeitnehmenden auf der Grundlage des Einzellohnes per 31. Dezember 2011 eine generelle Anpassung (Sockelbetrag) von 0.5 Prozent zu gewähren;
  • b. Leistungsabhängiger Teil: 
    • 1. Der Betrieb hat die bestehende Lohnsumme der dem LMV unterstellten Arbeitnehmer für den leistungsabhängigen Teil im gesamten um 0.5 Prozent zu erhöhen; 
    • 2. Die Berechnung der Erhöhung der Lohnsumme erfolgt wie nachstehend: 
        •  2.1 Stichdatum für die Bestimmung der bestehenden Lohnsumme ist der 30. November 2011; 
        • 2.2 die Löhne sämtlicher dem LMV 2012-2015 unterstellten Arbeitnehmenden (Arbeitnehmer im Stundenlohn, Arbeitnehmer mit monatlich ausgeglichenem Lohn, Arbeitnehmer im Monatslohn, inkl. saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden in Stundenlohnansätze umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt gem. Art. 41 Abs. 3 LMV 2012-2015; 
        • 2.3 Die Summe der Löhne gem. Ziff. 2.2. vorstehend wird um 0.5 Prozent erhöht und die Erhöhung den betroffenen Arbeitnehmenden aufgrund ihrer Leistung verteilt. Beim Arbeitnehmenden im Monatslohn erfolgt anschliessend die Rückrechnung auf den Monatslohn nach lit. b Ziff. 2 dieses Absatzes.

 

3. Basislöhne Die Basislöhne (Minimallöhne) gem. LMV 2008 werden per 1. April 2012 um 1 Prozent erhöht (Grundlage Basislöhne per 1.1.2009 gem. Art. 41 Abs. 1 lit. b LMV 2008).

Die Änderungen sind am 1.4.2012 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien setzen alles daran, dass die AVE erfolgt.

Voraussetzungen für den Erhalt der Lohnerhöhung

  • Anspruch auf eine Lohnanpassung 2012 haben grundsätzlich alle dem LMV 2012-2015 unterstellten Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2011 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Baubetrieb gedauert hat (inkl. saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter). Bei den übrigen Arbeitnehmern sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmer individuell zu vereinbaren;
  • Der Anspruch auf eine Lohnanpassung setzt Volleistungsfähigkeit voraus;
  • Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a LMV dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die nachstehenden Ansätze unterschreiten kann. Für allfällige Meinungsverschiedenheiten gilt Art. 45 Abs. 2 LMV.