Der GAV für das kaufmännische Personal vom 19. Dezember 1995 (GAV KV) mit Zusatzvereinbarung vom 26. November 1998 ist auf Ende 2010 gekündigt worden.
Diese Kündigung hat folgende arbeitsrechtliche Bedeutung:
1. Vertragsabschlüsse bis Ende 2010 |
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Für Arbeitsverträge, die vor dem 31. Dezember 2010 geschlossen worden sind und über dieses Datum hinaus gelten sollen, gilt folgendes:
2. Vertragsabschlüsse ab 1. Januar 2011 |
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Ab dem 1. Januar 2011 verfügen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Freiheit, die Grundlage der einzelnen Arbeitsverhältnisse einzelarbeitsvertraglich festzulegen.
Beim Abschluss von Arbeitsverträgen sind in jedem Fall folgende Punkte schriftlich festzuhalten:
3. Empfehlungen des SBV |
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Nach dem 1. Januar 2011 steht es dem Betrieb also frei, einzelne KV-Arbeitsverhältnisse weiterhin nach dem GAV KV oder nach OR zu regeln. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es sehr zu empfehlen, alle KV-Arbeitnehmenden in ein und demselben Betrieb den gleichen Regeln zu unterstellen. Allfällige Vertragsänderungen können auch dadurch abgefedert werden, dass gewisse Bestimmungen aus dem GAV KV direkt oder betriebsindividuell angepasst übernommen werden. Der Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicher ist weiterhin zu empfehlen.
Bisheriger Gesamtarbeitsvertrag für das kaufm. Personal (Schweiz. Bauhauptgewerbe) |
| Jean-Pierre Grossmann, Leiter Gesamtarbeitsverträge / Sozialpolitik, Tel. 044 258 83 07 |
Rechtsberatung des SBV-Rechtsdienstes |
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Bisheriger Gesamtarbeitsvertrag für das kaufm. Personal vom 19.12.95 (inkl. Zusatzvereinbarung 1999 vom 26.11.98)