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Arbeitgeberpolitik

Eine gut funktionierende Sozialpartnerschaft ist die beste Voraussetzung für optimale Arbeitsverhältnisse. Der SBV vertritt als starke Arbeitgeberorganisation die Interesssen seiner Mitgliedunternehmen. Als SBV-Mitglied können Sie über die Vereinsorgane direkten Einfluss auf die Verhandlungspositionen und Verhandlungsergebnisse nehmen.

Der SBV ist als Arbeitgeberorganisation Partner der Gesamtarbeitsverträge für das Schweizerische Bauhauptgewerbe. In dieser Funktion verhandelt er über die Gesamtarbeitsverträge der Baubranche und unterstützt die Sektionen des SBV bei den Verhandlungen mit den lokalen Gewerkschaften.

  • Der SBV setzt sich ein für funktionierende Sozialpartnerschaften. Er vertritt die Interessen seiner Mitgliedunternehmen bei der Ausarbeitung der GAV Gleisbau, bei Baukaderverträgen, Bauführerverträgen sowie beim GAV Flexibler Altersrücktritt.
LMV 2023 - 2025

LMV 2023 - 2025

Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers
Zusatzvereinbarung GAV Gleisbau

Zusatzvereinbarung GAV Gleisbau

GAV Gleisbau 2019
Neuauflage Baukadervertrag
Zusatzvereinbarung Baukadervertrag

Zusatzvereinbarung Baukadervertrag

Bauführervertrag 1995

Löhne

Der SBV vertritt die Interessen seiner Mitgliedunternehmen auch im Bezug auf die Löhne im Bauhauptgewerbe. Er informiert seine Mitglieder regelmässig über die Resultate der Lohnverhandlungen mit den Gewerkschaften sowie über die Anpassungen der Basislöhne im Landesmantelvertrag.

Erläuterungen zur Lohnzone

Erläuterungen zur Lohnzone

Erläuterungen zu den Lohnklassen

Erläuterungen zu den Lohnklassen

Untertagbau Erläuterungen zur Lohnklasse und Lohnzone Art. 20 f. Anh. 12

Untertagbau Erläuterungen zur Lohnklasse und Lohnzone Art. 20 f. Anh. 12

Lohnklassen, Lohnzonen_Anhänge 13 und 17

Anhang 13: Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau», Vereinbarung LMV 2019, Anhang II Anhang 17: Zusatzvereinbarung für das Betontrenngewerbe, Vereinbarung LMV 2019, Anhang II

Basislöhne ab 1. Januar 2023

 

LohnzoneLohnklasse
VQABC
Rot6’59737.505’89333.505’68432.305’37230.504’80827.30
Blau6’34036.005’81333.055’60831.855’23829.754’73726.90
Grün6’08234.555’73832.605’53331.455’10329.004’67326.55

Basislöhne Untertagbau ab 1. Januar 2023

(in Franken im Monat bzw. in der Stunde)

LohnzoneLohnklasse
VQABC
Rot6’59737.505’89333.505’68432.305’37230.504’80827.30

 

 

Basislöhne Grund- und Spezialtiefbau ab 1. Januar 2023

(in Franken im Monat bzw. in der Stunde)

LohnzoneLohnklasse
VQABC
Blau6’34036.005’81333.055’60831.855’23829.754’73726.90

Basislöhne Betontrenngewerbe ab 1. Januar 2023

(in Franken pro Monat bzw. Stunde)

Anhang 17 LMV Art. 5 Abs. 2: Löhne für Baustellenpersonal: Monatslohn / Stundenlohn (in Abweichung von Artikel 41 Abs. 2)
Stundenlohnberechnung: 12 x Monatslohn / 2030 Stunden
LohnzoneLohnklasse
VQABC
Rot6’59739.005’89334.855’68433.605’37231.754’80828.40
Blau6’34037.505’81334.355’60833.155’23830.954’73728.00

Landesmantelvertrag LMV 2023

Wir stehen zur Sozialpartnerschaft und verhandeln als starke Arbeitgeberorganisation mit den Gewerkschaften über den Landesmantelvertrag (LMV).

Mit der Vereinbarung über den LMV für das Schweizerische Bauhauptgewerbe werden die Lohnanpassungen 2023 geregelt.

LMV 2023 - 2025

LMV 2023 - 2025

Änderungen am Arbeitszeitmodell LMV 2023

Änderungen am Arbeitszeitmodell LMV 2023 inkl. Übergangsregelung AKZ

LMV 2023 Checkliste

LMV 2023 Checkliste

LMV 2023 FAQ zu den Lohnerhöhungen

LMV 2023 FAQ zu den Lohnerhöhungen

Mitarbeiterbeurteilung für Mitarbeiter der Lohnklasse C (gemäss Art. 44 LMV)

Zusatzvereinbarung 2017 und Parifonds

Mitteilung der Nichtbeförderung an die PBK

Zusatzvereinbarung 2017 und Parifonds

Merkblatt zum Abschluss der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung
Musterbrief/Checkliste zur Angebotsanfrage Krankentaggeldversicherung (Word)

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GAV Gleisbau

Wir verhandeln zusammen mit der Vereinigung Schweizerischer Gleisbauunternehmer als starke Arbeitgeberorganisation mit den Gewerkschaften über den GAV Gleisbau.

Das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Gleisbau konnte erfolgreich abgeschlossen werden: Der Bundesrat hat die materiellen Änderungen im GAV per 1. März 2023 für allgemeinverbindlich erklärt. Für VSG-Mitglieder gelten die materiellen Änderungen bereits seit dem 1. Januar 2023.

Bundesratsbeschlüsse und Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für den Gleisbau

Zusatzvereinbarung GAV Gleisbau
GAV Gleisbau 2019
Bundesratsbeschluss und Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für den Gleisbau

Gesamtarbeitsvertrag für den Gleisbau19

Gesamtarbeitsvertrag für den Gleisbau19

Das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Gleisbau konnte erfolgreich abgeschlossen werden: Der Bundesrat hat die materiellen Änderungen im GAV per 1. Juni 2019 für allgemeinverbindlich erkl...

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GAV FAR

Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) wurde vom Bundesrat per 5. Juni 2003 allgemeinverbindlich erklärt und per 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt.

Der Bundesrat hat die Allgemeinverbindlicherklärung der Beitragserhöhungen gemäss Zusatzvereinbarung XI vom 3. Dezember 2018 zum GAV FAR beschlossen. Die AVE ist per 1. April 2019 in Kraft getreten.

Beitragserhöhungen per 1. Januar 2020

  • Art. 8 Abs. 1 GAV FAR: Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 2,25 % des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
  • Art. 8 Abs. 2 GAV FAR: Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 5,5 % des massgeblichen Lohnes.

Rechtsgrundlagen Wichtiges von A-Z

Haben Sie Fragen rund um Vertragssituationen oder im Bereich Sozialversicherungen? Die Erstberatung unseres Rechtsdienstes ist kostenlos. Weitere nützliche Hilfe finden Sie hier.

Consimo Rechtsdienst SBV

Zusatzvereinbarung XI GAV FAR

Zusatzvereinbarung XI GAV FAR