Lohnanpassungen
-
Baustellenpersonal LMV 2019
Lohnanpassungen per 1. Januar 2019
- Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2019 generell um CHF 80.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis der betreffenden Arbeitnehmenden im Jahr 2018 mindestens sechs Monate gedauert hat. (Dies gilt auch für Kurzaufenthalter und Saisonarbeitnehmer, die 2018 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet haben und im Jahr 2019 erneut im gleichen Betrieb arbeiten). Zudem bedarf es der Vollleistungsfähigkeit. In den anderen Fällen sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden unabhängig von der Lohnvereinbarung individuell zu vereinbaren; - die Basislöhne gemäss Art. 41 LMV 19/22 werden um CHF 80 angehoben (dies gilt auch für die Basislöhne in den Anhängen, soweit auf den LMV verwiesen wird);
Weitere Informationen:
- Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2019 generell um CHF 80.
-
Baustellenpersonal LMV 2018
Ergebnis der Lohnverhandlungen: Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1. Januar 2014.- Kein Lohnabschluss 2018 im Bauhauptgewerbe (Medienmitteilung vom 18.11.2017)
-
Baustellenpersonal LMV 2017
Ergebnis der Lohnverhandlungen: Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1. Januar 2014.
Erhöhung der Mittagsentschädigung per 1.1.2017:
Art. 60 Abs. 2 LMV: Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessenentschädigung und Kilometerentschädigung- Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens 16 Franken auszurichten.
-
Baustellenpersonal LMV 2016
Ergebnis der Lohnverhandlungen: Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1. Januar 2014.
-
Baustellenpersonal LMV 2015
Ergebnis der Lohnverhandlungen: Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1. Januar 2014.
-
Baustellenpersonal LMV 2014
Der Bundesrat hat die Lohnanpassungen und die Anpassung der Mittagessenentschädigung per 1. Februar 2014 allgemeinverbindlich erklärt:
- Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2014 generell um 0,4% und individuell um 0,4%. Der individuelle Anteil kann völlig frei auf das dem LMV unterstellte Personal aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis der betreffenden Arbeitnehmenden im Jahr 2013 mindestens sechs Monate gedauert hat. (Dies gilt auch für Kurzaufenthalter und Saisonarbeitnehmer, die 2013 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet haben und im Jahr 2014 erneut im gleichen Betrieb arbeiten). Zudem bedarf es der Vollleistungsfähigkeit. In den anderen Fällen sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden unabhängig von der Lohnvereinbarung individuell zu vereinbaren;
- die Basislöhne gemäss Art. 41 LMV 12/15 werden um 0,4% angehoben (dies gilt auch für die Basislöhne in den Anhängen, soweit auf den LMV verwiesen wird);
- die Mittagessensentschädigung gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV wird von heute 14 Franken auf 15 Franken angehoben. Dies heisst, dass jeder Mitarbeitende mindestens 15 Franken zugut hat, falls die Voraussetzungen für die Ausrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV vorliegen.
Weitere Informationen
-
Baukader 2014
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1. Januar 2013.
- Lohnanpassung 2014 bleibt dem Betrieb überlassen: Es bleibt dem Betrieb überlassen, ob und wenn ja in welcher Höhe er für 2014 eine Anpassung der Löhne seiner Poliere und Werkmeister vornehmen will.
- Mittagessenentschädigung – keine Änderung: Mangels einer Vereinbarung erfolgt keine Änderung bezüglich Mittagessenentschädigung. In Anwendung von Art. 12.2.1 Baukadervertrag sind die Betriebe ohnehin frei, mit dem Polier und Werkmeister die Versetzungsentschädigung einzelvertraglich zu regeln.
- Lohnanpassung 2014 bleibt dem Betrieb überlassen: Es bleibt dem Betrieb überlassen, ob und wenn ja in welcher Höhe er für 2014 eine Anpassung der Löhne seiner Poliere und Werkmeister vornehmen will.
-
Gleisbau 2017
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1.1.2014.
- Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat bargeldlos entrichtet; Barzahlungen haben keine befreiende Wirkung.
- Ab 1.1.2017 beträgt die Verpflegungsentschädigung neu 16 Franken pro Tag.
Art. 19 Abs. 3 GAV Gleisbau: Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen:
Verpflegungsentschädigung: Zur Abgeltung der Auslagen bei auswärtiger Arbeit (Artikel 327a und 327b OR) wird allen Gleisbauarbeitern eine Zulage von CHF 16 pro Tag vergütet. Wird dem Arbeitnehmer die Verpflegung seitens der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) oder in einer betriebseigenen Kantine zur Verfügung gestellt, entfällt die Zulage. Die dabei für die Verpflegung entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. Kann ein Arbeitnehmer aus begründetem Anlass, insbesondere aus religiösen Gründen, die Verpflegung nicht in der Kantine einnehmen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung von neu CHF 11 Franken pro Tag per 1.1.2017.
Eine Anpassung dieser Beträge ist vorzunehmen, sofern allfällige Erhöhungen den Hauptauftraggebern überwälzt werden können.
Kontakt
Rechtsdienst SBVTelefon+41 58 360 76 76Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!Neue Öffnungszeiten
Mo: 14 – 16.30 Uhr
Di: 8.30 – 11.30 | 14 – 16.30 Uhr
Mi: 8.30 – 11.30 | 14 – 16.30 Uhr
Do: 8.30 – 11.30 | 14 – 16.30 Uhr
Fr: 8.30 - 11.30 Uhr