Aktuelle Löhne 2021
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Landesmantelvertrag
Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nach wie vor die Basislöhne per 1. Januar 2020.
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GAV Gleisbau
Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nach wie vor die Basislöhne per 1. Januar 2020.
Frühere Lohnanpassungen
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Landesmantelvertrag 2020
Lohnanpassungen per 1. Januar 2020:
- Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2020 generell um CHF 80
- Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis der betreffenden Arbeitnehmenden im Jahr 2019 mindestens sechs Monate gedauert hat. (Dies gilt auch für Kurzaufenthalter und Saisonarbeitnehmer, die 2019 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet haben und im Jahr 2020 erneut im gleichen Betrieb arbeiten). Zudem bedarf es der Vollleistungsfähigkeit. In den anderen Fällen sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden unabhängig von der Lohnvereinbarung individuell zu vereinbaren.
- Die Basislöhne gemäss Art. 41 LMV 19/22 werden um CHF 80 angehoben (dies gilt auch für die Basislöhne in den Anhängen, soweit auf den LMV verwiesen wird).
Weitere Informationen:
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GAV Gleisbau 2020
Lohnanpassungen per 1. Januar 2020
Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2020 generell um CHF 80.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis der betreffenden Arbeitnehmenden im Jahr 2019 mindestens sechs Monate gedauert hat. (Dies gilt auch für Kurzaufenthalter und Saisonarbeitnehmer, die 2019 mindestens sechs Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet haben und im Jahr 2019 erneut im gleichen Betrieb arbeiten). Zudem bedarf es der Vollleistungsfähigkeit. In den anderen Fällen sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden unabhängig von der Lohnvereinbarung individuell zu vereinbaren.
Die Basislöhne gemäss Art. 17 GAV Gleisbau werden um CHF 80 angehoben. -
Baukadervertrag 2020
Anpassung der Basislöhne per 1. Januar 2020
Basislöhne: Die Basislöhne werden auf den 1.1.2020 um CHF 80 (Monatslöhne) bzw. CHF 0.45 (Stundenlöhne) erhöht.
Effektivlöhne: Es bleibt dem Betrieb überlassen, ob und wenn ja in welcher Höhe er für 2020 eine Anpassung der Effektivlöhne seiner Poliere und Werkmeister vornehmen will. -
Landesmantelvertrag 2019
Lohnanpassungen per 1. Januar 2019
- Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2019 generell um CHF 80
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis der betreffenden Arbeitnehmenden im Jahr 2018 mindestens sechs Monate gedauert hat. (Dies gilt auch für Kurzaufenthalter und Saisonarbeitnehmer, die 2018 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet haben und im Jahr 2019 erneut im gleichen Betrieb arbeiten). Zudem bedarf es der Vollleistungsfähigkeit. In den anderen Fällen sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden unabhängig von der Lohnvereinbarung individuell zu vereinbaren. - Die Basislöhne gemäss Art. 41 LMV 19/22 werden um CHF 80 angehoben (dies gilt auch für die Basislöhne in den Anhängen, soweit auf den LMV verwiesen wird).
Weitere Informationen:
- Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2019 generell um CHF 80
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Baukadervertrag 2019
Anpassung der Basislöhne per 1. Januar 2019
- Basislöhne: Die Basislöhne werden rückwirkend auf den 1.1.2019 um CHF 80 (Monatslöhne) bzw. CHF 0.45 (Stundenlöhne) erhöht.
- Effektivlöhne: Es bleibt dem Betrieb überlassen, ob und wenn ja in welcher Höhe er für 2019 eine Anpassung der Effektivlöhne seiner Poliere und Werkmeister vornehmen will.
- Mittagessenentschädigung: Die Mittagsentschädigung wird auf Fr. 16.- erhöht.
- Basislöhne: Die Basislöhne werden rückwirkend auf den 1.1.2019 um CHF 80 (Monatslöhne) bzw. CHF 0.45 (Stundenlöhne) erhöht.
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GAV Gleisbau 2019
Lohnanpassungen per 1. Januar 2019
- Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2019 generell um CHF 80.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis der betreffenden Arbeitnehmenden im Jahr 2018 mindestens sechs Monate gedauert hat. (Dies gilt auch für Kurzaufenthalter und Saisonarbeitnehmer, die 2018 mindestens sechs Monate in einem dem GAV Gleisbau unterstellten Betrieb gearbeitet haben und im Jahr 2019 erneut im gleichen Betrieb arbeiten). Zudem bedarf es der Vollleistungsfähigkeit. In den anderen Fällen sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden unabhängig von der Lohnvereinbarung individuell zu vereinbaren. - Die Basislöhne gemäss Art. 17 GAV Gleisbau werden um CHF 80 angehoben.
- Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2019 generell um CHF 80.
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Landesmantelvertrag 2018
Ergebnis der Lohnverhandlungen: Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1. Januar 2014.- Kein Lohnabschluss 2018 im Bauhauptgewerbe (Medienmitteilung vom 18.11.2017)
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Landesmantelvertrag 2017
Ergebnis der Lohnverhandlungen: Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1. Januar 2014.
Erhöhung der Mittagsentschädigung per 1.1.2017:
Art. 60 Abs. 2 LMV: Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessenentschädigung und Kilometerentschädigung- Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihnen eine Mittagessenentschädigung von mindestens 16 Franken auszurichten.
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Landesmantelvertrag 2016
Ergebnis der Lohnverhandlungen: Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1. Januar 2014.
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Landesmantelvertrag 2015
Ergebnis der Lohnverhandlungen: Keine Lohn- und Mindestlohnanpassungen. Jeder Betrieb ist frei, ob und wenn ja, in welchem Umfang er Lohnanpassungen vornehmen will.
Als Mindestlöhne gelten nachwievor die Basislöhne per 1. Januar 2014.
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Landesmantelvertrag 2014
Der Bundesrat hat die Lohnanpassungen und die Anpassung der Mittagessenentschädigung per 1. Februar 2014 allgemeinverbindlich erklärt:
- Erhöhung des effektiven (individuellen) Lohnes für das Jahr 2014 generell um 0,4% und individuell um 0,4%. Der individuelle Anteil kann völlig frei auf das dem LMV unterstellte Personal aufgeteilt werden. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis der betreffenden Arbeitnehmenden im Jahr 2013 mindestens sechs Monate gedauert hat. (Dies gilt auch für Kurzaufenthalter und Saisonarbeitnehmer, die 2013 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet haben und im Jahr 2014 erneut im gleichen Betrieb arbeiten). Zudem bedarf es der Vollleistungsfähigkeit. In den anderen Fällen sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden unabhängig von der Lohnvereinbarung individuell zu vereinbaren;
- die Basislöhne gemäss Art. 41 LMV 12/15 werden um 0,4% angehoben (dies gilt auch für die Basislöhne in den Anhängen, soweit auf den LMV verwiesen wird);
- die Mittagessensentschädigung gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV wird von heute 14 Franken auf 15 Franken angehoben. Dies heisst, dass jeder Mitarbeitende mindestens 15 Franken zugut hat, falls die Voraussetzungen für die Ausrichtung gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV vorliegen.
Weitere Informationen

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