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Schweizerischer Baumeisterverband

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Dokumente

Vereinbarungen:

  • Zusatzvereinbarung zum LMV 2016-2018 (23.1.2017)
  • Information zur AVE der Zusatzvereinbarung (23.5.2017)
  • Bundesratsbeschluss über die AVE (2.5.2017)
  • Erläuterungen zur Zusatzvereinbarung LMV und zum Parifonds (10.3.2017)


Beförderung Bauarbeiter «C» zu «B»:

  • Mitarbeiterbeurteilung für Mitarbeiter der Lohnklasse C (gemäss Art. 44 LMV)
  • Mitteilung der Nichtbeförderung an die PBK


Abschluss einer kollektiven Krankentaggeld-Versicherung nach neuem Art. 64 LMV:

  • Merkblatt zum Abschluss der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung
  • Musterbrief zur Angebotsanfrage Krankentaggeldversicherung samt Checkliste zur Versicherungsofferte (Word)

Neuerungen / Anpassungen ab 1. April 2017

Ab 1. April 2017: Krankentaggeldlösung (neu Art. 64 LMV)

  • Die Übergangsfrist bis Ende 2018 gilt für die Neuregelung der Versicherungsverträge; d.h. bis spätestens dann müssen die Versicherungspolicen angepasst worden sein (vgl. 64 Abs. 13 LMV).Ab 1. April 2017 gilt eine Prämienteilung 50:50 der effektiven Prämie (d.h. erstmals mit der Lohnabrechnung für den Monat April).
    Wir empfehlen, bereits heute entsprechende Offerten einzuholen.

 

Ab 1. April 2017: Leistungsreduktion mit Tagespauschalen beim Parifonds Bau

Ab 1. April 2017: «Deponiebetriebe» sind vom Geltungsbereich ausgenommen


Weitere Informationen: Rechtsdienst SBV, Hotline ++41 58 360 76 76

Neuerungen / Anpassungen ab 1. Juni 2017

Ab 1. Juni 2017 (Datum der AVE): Beitragserhöhung Parifonds Bau

Ab dem 1. Juni 2017 setzen sich die Beitragssätze wie folgt zusammen:

  • Arbeitnehmer: 0.70 % (Erhöhung um 0.15 % Prozentpunkte)
  • Arbeitgeber: 0.50 % (Erhöhung um 0.10 % Prozentpunkte)


Zu treffende Massnahme:

  • Mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2017 müssen Sie den beitragspflichtigen Arbeitnehmern 0.70 % vom UVG-pflichtigen Lohn abziehen.

 

Ab 1. Juni 2017 (Datum der AVE): Beförderung von Bauarbeiter «C» zu «B»

  • Eine Beförderung findet «in der Regel» spätestens nach einer dreijährigen Tätigkeit als Bauarbeiter C statt. Jeder Betrieb kann die Beförderung jedoch auch nach Ablauf dieser Frist sowie in den Folgejahren aufgrund entsprechender Qualifikation nach Art. 44 LMV ablehnen. Diesen Entscheid hat er der zuständigen PBK mitzuteilen. Es ist einzig Sache des Arbeitgebers, eine allfällige Beförderung des Arbeitnehmers von Lohnklasse C in Lohnklasse B vorzunehmen.
  • Für den Fall, in dem ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Neuanstellung bereits drei Jahre Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nachweisen kann, kann die Beurteilung erst nach einem zusätzlichen Jahr im eigenen Betrieb erfolgen.


Zu treffende Massnahmen:

  • Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 LMV hat die Qualifikation der Bauarbeiter C erstmals in den letzten vier Monaten des Jahres 2017 zu erfolgen. Bei der Qualifikation sind die Erfahrungsjahre des Arbeitnehmers vor dem Inkrafttreten der Bestimmung (1. Juni 2017) zu berücksichtigen. Der Schweizerische Baumeisterverband wird allen Mitgliederbetrieben rechtzeitig ein entsprechendes Qualifikationsformular zur Unterstützung dieses Prozesses zur Verfügung stellen.
  • Allfällige Beförderungen aufgrund guter Qualifikation und dem Vorliegen der entsprechenden Erfahrungsjahre erfolgen erstmals frühestens per 1. Januar 2018.
  • Entscheide über die Nichtbeförderung sind der zuständigen Paritätischen Berufskommission (PBK) mitzuteilen. Dabei handelt es sich um eine reine Mitteilungspflicht. Den PBK obliegt keine automatische Überprüfungs- und/oder Genehmigungspflicht.

Weitere Informationen: Rechtsdienst SBV, Hotline ++41 58 360 76 76

Elemente der Zusatzvereinbarung

  • 1. Keine Lohnerhöhungen für das Jahr 2017
    •  Keine Erhöhung der Basislöhne
    •  Keine Erhöhung der Effektivlöhne
       

    Aus Sicht des SBV besteht aufgrund des gesamtwirtschaftlichen Umfelds, der Minusteuerung 2016, der immerwährend tiefen Margen im Bauhauptgewerbe, der Entwicklung der Arbeitsproduktivität sowie der seit dem 1. Juli 2016 erfolgten Kostensteigerung im GAV FAR kein Spielraum für eine Lohn­erhöhung. Dem­entsprechend wurden jegliche Lohnforderungen der Gewerkschaften abgelehnt.

     

    Damit bleiben die Basislöhne wie auch die effektiv zu bezahlenden Löhne für das Jahr 2017 unverändert. Die Gewährung allfälliger Lohnerhöhungen für das Jahr 2017 liegt somit allein in der Kom­petenz jedes ein­zelnen Unternehmers.

     

    Der SBV wird Ende Februar 2017 bei den Mitgliedfirmen eine vorgezogene Lohnerhebung durch­führen. Diese dient der Ermittlung der für die KBOB massgeblichen Lohnteuerung, die insbesondere für mehrjäh­rige Bauprojekte von grosser Bedeutung ist.

     

  • 2. Klarheit im Geltungsbereich «Deponiebetriebe»

    neuArt. 2 Abs. 2 lit b) LMV

     

    • Saubere, klare und einfache Regelung

    • Deponiebetreiber mit Deponiebewilligung nach Art. 35 VVEA (Abfallverordnung) sind aus dem LMV-Geltungsbereich ausgenommen

     

    Der Geltungsbereich für «Deponiebetriebe» wird gemäss einer Vorgabe des Bundesrates sauber, klar und einfach geregelt. Jeder Deponiebetreiber, der zukünftig eine Deponiebewilligung nach Art. 35 VVEA (Abfallverordnung) vorweisen kann, wird aus dem Geltungsbe­reich ausgenommen. Gespräche zwischen dem SBV und den Branchenverbänden FSKB, ARV und VBSA haben gezeigt, dass die Präzisierung des Geltungsbereichs für «Deponiebetriebe» von beiden Seiten begrüsst wird. Diese Verbände sollten somit keinen Grund mehr haben, Ein­sprache gegen eine AVE einzureichen.

  • 3. Zukunft des Parifonds Bau gesichert

    Art. 8 Abs. 4 LMV; Art. 3 Abs. 4 GAV Gleisbau; Art. 26.5 Baukadervertrag

     

    • Rückkehr zu den «alten» Beitragssätzen von total 1.2%:

                            Arbeitgeber:     0.5% (+0.10%)

                            Arbeitnehmer:   0.7% (+0.15%)

    • Einführung von Tagespauschalen im Bildungsbereich (-20%), mit Ausnahmen

     

    Im Jahr 2013 mussten die Beiträge in den Parifonds Bau nach Vorgabe des Staatssekretariates für Wirt­schaft Seco bekannt­lich temporär gesenkt werden, weil das Eigenkapital deutlich zu hoch war und die Einnahmen die Ausgaben regel­mässig überstiegen. Aufgrund der tieferen Einnahmen und höheren Ausgaben im Voll­zugs- wie auch im Bildungsbereich, wurde das Vermögen schneller als erwartet abgebaut. Um den Pari­fonds Bau langfristig wieder auf ein stabiles finanzielles Fundament zu stellen, muss die Beitragssenkung aus dem Jahr 2013 wie vorgesehen rückgängig gemacht werden. Entsprechend dem Verhandlungsmandat aus der Delegiertenversammlung II/2016 (Herbst 2016), sollen die Parifonds­beiträge wieder auf gesamthaft 1.2% angehoben werden. Nehmen die Vertrags­parteien des LMV die Zusatzvereinbarung zum LMV 2016 vom  23. Januar 2017 an, so zahlen die Arbeit­geber mit Inkraft­treten der zu beantragenden AVE, spätestens aber ab dem 1. Juni 2017, neu 0.5% (+0.1%) und die Arbeit­nehmer neu 0.7% (+0.15%) der UVG-pflichtigen Lohnsumme in den Parifonds.

     

    Zur Sanierung des Parifonds Bau im Bildungsbereich trägt neben der Erhöhung der Beiträge gemäss Art. 8 Abs. 4 LMV (vgl. Ziff. 3 vorstehend) im Wesentlichen auch die Einführung von Pauschal­zahlungen bei. Die Entschädigungen erfolgen neu nicht mehr nach der komplexen Berechnung von Lohn, Kurskosten und Spesen, sondern es werden Tagespauschalen entrichtet. Diese müssen zwecks Sanierung des Parifonds Bau gegenüber den ursprünglichen Leistungen um 20% reduziert werden. Nicht betroffen von gekürzten Tagespauschalen sind die Grundbil­dung, die Auslandkurse (Spanien/Portugal) sowie die fide-Sprachkurse auf den Baustellen.

     

    Die Umstellung auf Tagespauschalen entlastet die Betriebe erheblich bei der Gesuchseinreichung. Zudem wird auch die Bearbeitung der Gesuche seitens Parifonds vereinfacht. Damit werden der Verwaltungsaufwand und damit zusammenhängende Kosten zusätzlich reduziert.

     

    Eine zeitnahe finanzielle Sanierung des Parifonds ist nötig, um sowohl die Finanzierung des LMV-Voll­zugs wie auch eines hochstehenden Aus- und Weiterbildungsangebots im Schweizerischen Bau­haupt­­gewerbe sicherstellen zu können.

     

  • 4. Klarheit bei der Beförderung von Bauarbeiter «C» zu «B»

    neuArt. 42 Abs. 1 LMV

     

    • Neu: Rechtssicherheit durch klare Regelung:

    • Beförde­rung «in der Regel» nach einer dreijährigen Tätigkeit als Bauarbeiter C

    • Beförderung kann/darf aufgrund der Qualifikation nach Art. 44 LMV abgelehnt werden

    • Klarer Hinweis auf die Sonderreglung in Art. 45 Abs. 1 lit. d LMV

     

    Die Erfahrung zeigt, dass die Beförderung von Bauarbeitern von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B in den Regionen und Sektionen unter­schiedlich gehandhabt wird. Mit der Anpassung von Art. 42 Abs. 1 LMV wird die Be­förderung von Bauarbeitern von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B klar geregelt. Neu findet eine Beförde­rung «in der Regel» spätestens nach einer dreijährigen Tätigkeit als Bauarbeiter C statt. Jeder Betrieb kann die Beförderung jedoch auch nach Ablauf dieser Frist sowie in den Folgejahren aufgrund entspre­chender Qualifikation nach Art. 44 LMV ablehnen. Diesen Entscheid hat er der zustän­digen PBK mitzu­teilen. Damit ist der Arbeitgeber bei einer Lohnbuch­kontrolle in seinem Vorgehen der Nichtbeförderung geschützt.


     

    Die neue Bestimmung regelt auch den Fall, in dem ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Neuanstellung bereits drei Jahre Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nachweisen kann. Die erste Beurteilung über eine etwaige Beförderung von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B hat erst nach einem zusätzlichen Jahr im eigenen Betrieb zu erfolgen.

     

    Neu ist auch der klare Hinweis auf die Sonderreglung in Art. 45 Abs. 1 lit. d LMV, wonach ein einmal in die Lohnklasse B eingeteilter Arbeitnehmer von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise unter gleich­zeitiger Meldung an die zuständige PBK wieder in die Lohnklasse C zurückversetzt werden kann.

     

     

    Allgemeine Hinweise:

    • Art. 42 Abs. 2 LMV hält fest, dass unter „dreijähriger Tätigkeit“ eine Arbeitstätigkeit von 36 Monaten in einem 100% Pensum zu verstehen ist. Insbesondere Saisonniers haben also nicht bereits nach drei Kalenderjahren einen Anspruch auf Prüfung der Beförderung, sondern erst nach 36 tatsächlich gearbeiteten Monaten.

    • In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 LMV ist in den letzten vier Monaten des Kalenderjahres eine Beurteilung des Mitarbeiters vorzunehmen, das heisst erstmalige Qualifikation gemäss der neuen Regelung im Herbst 2017. Auf diesen Zeitpunkt hin wird der Schweizerische Baumeisterverband allen Mitgliederbetrieben rechtzeitig ein entsprechendes Qualifikationsformular zur Unterstützung dieses Prozesses zur Verfügung stellen.

    • Allfällige Beförderungen aufgrund guter Qualifikation und dem Vorliegen der entsprechenden Erfahrungsjahre erfolgen erstmals frühestens per 1. Januar 2018.

    • Entscheide über die Nichtbeförderung sind der zuständigen Paritätischen Berufskommission (PBK) mitzuteilen. Dabei handelt es sich um eine reine Mitteilungspflicht. Den PBK obliegt keine automatische Überprüfungs- und/oder Genehmigungspflicht.

     

    Beförderung Bauarbeiter «C» zu «B»:

    • Mitarbeiterbeurteilung für Mitarbeiter der Lohnklasse C (gemäss Art. 44 LMV)
    • Mitteilung der Nichtbeförderung an die PBK

     

  • 5. Anpassung der Krankentaggeldlösung an gesetzliche Vorgaben und den Versicherungsmarkt

    neuArt. 64 LMV; neuArt. 21 GAV Gleisbau; neuArt. 14.2 Baukadervertrag

     

    • Schaffung einer versicherbaren, gesetzeskonformen und risikominimierten Lösung mit Standardprodukten des Versicherungsmarktes

    • Systemwechsel von der KVG- zur VVG-Lösung ► Vorteile für Arbeitgeberseite

     

     

    5.1. Parameter der alten Lösung

    Die heutigen Vorgaben in Art. 64 LMV basieren auf einer Mischform aus Regeln des veralteten und aus­ser Kraft stehenden KUVG (Kranken- und Unfallversicherungsgesetz von 1911) und aus Regeln des Bun­desgesetzes über die Krankenversicherung KVG aus dem Jahre 1994. Die Regelung zeigt zahl­reiche Schwachstellen. Auf dem aktuellen Versicherungsmarkt ist die bestehende Kranken­taggeldlösung nur unvollständig oder unverhältnismässig teuer zu versi­chern. Marktüblich sind heute jedoch reine Schadens­versicherungen auf der Basis des Versicherungsvertrags­gesetzes VVG. Es ist zu beachten, dass die Haftung für ungenügende Versiche­rungslösungen der Arbeitgeber trägt.

     

    5.2. Parameter der neuen Lösung

    Mit der Neuregelung des Art. 64 LMV werden die Bedingungen für die Krankentaggeldversicherung präzi­siert und vereinfacht. Zahlreiche versicherungstechnische, administrative und rechtliche Schwachstellen werden eliminiert und an die Realität des Versicherungsmarktes angepasst. Die vorgeschlagenen Ände­rungen schaffen eine auf dem Versicherungsmarkt weitgehend mit Standardpro­dukten versicherbare, gesetzeskonforme und risikominimierte Lösung.

    Neu wird der minimale Rahmen einer Versicherungslösung abgesteckt. Alles Weitere wird den Unterneh­men und Versicherern überlassen. Die neue Lösung beinhaltet folgende Kernpunkte:

    • Es erfolgt ein Systemwechsel von der KVG- zur VVG-Lösung mit maximal 730 Tagen Leistungs­dauer seit Beginn der Krankheit. Das bedeutet, dass die alte extensive Summenversicherung durch eine reine Schadensversicherung nach VVG ersetzt wird. Die Obergrenze wird neu durch die ver­einbarte Versicherungs­leistung und die tatsächliche Schadenshöhe definiert. Taggeldleistungen sind, ungeachtet des Krankheitsgrades, während maximal 730 Tagen geschuldet. Dies führt bei Mit­ar­beitern mit dauerhaft reduzierter Arbeitsfähigkeit neu zu einer reduzierten Versicherungsleistung so­wie zu einer vertretbaren Dauer des Kündigungsschutzes (neuArt. 64 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 21 Abs. 1 LMV).


    • Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeber nicht haftet, wenn die Versicherung ihre Leistungen wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers einstellt oder reduziert.


    • Die Versicherungsleistungen sind neu bereits ab 25% Arbeitsunfähigkeit geschuldet (früher erst ab 50%). Damit tritt der Versicherungsschutz früher ein und die Eigenleistung der Betriebe wird dem­entsprechend reduziert.


    • Die Prämienteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern wird klar, rechtskonform und risiko­minimiert geregelt. Der nicht seitens Bundesrat allgemeinverbindlich erklärte Prämienabzug – basierend auf hypothetischen Prämien im Falle des Leistungs­aufschubes von höchstens 30 Tagen – entfällt in der neuen Regelung. Die alte Regelung - basierend auf hypothetischen Prämien – findet im geänderten gesetzlichen Umfeld keinen Rückhalt mehr und stellt ein grosses Risikopotential für Baubetriebe dar. Neu kann von der effektiven Prämien für die Kollektiv­taggeldversicherung 50% der Arbeitnehmerseite in Abzug gebracht werden.


    • Ebenfalls klar geregelt wird das Ende des Versicherungsschutzes mit dem Austritt aus dem Arbeits­verhältnis (vgl. neuArt. 64 Abs. 9 lit. a LMV) sowie der Übertritt in die Einzelversicherung (vgl. neuArt. 64 Abs. 10).


    • Anhang 10 mitsamt seinen zahlreichen, widersprüchlichen und nicht mit Standardlösungen versi­cherbaren Vorgaben wird ersatzlos gestrichen. Dies führt zu einer administrativen Vereinfachung für die Arbeitgeber und die Versicherungsanbieter. Zwingende und wichtige Bestimmungen wurden in den Haupttext des Art. 64 übernommen.

     

     


    Abschluss einer kollektiven Krankentaggeld-Versicherung nach Art. 64 LMV

    Grundsätzlich sollte jede Versicherung, die in ihrem Angebot kollektive Krankentaggeldversicherungen für Unternehmungen anbietet, eine Krankentaggeldversicherung nach LMV abschliessen können. Hier finden Sie ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung nach Art. 64 LMV sowie ein entsprechendes Musterschreiben zur Angebotsanfrage Krankentaggeldversicherung samt Checkliste zur Einholung einer entsprechenden Versicherungsofferte.

    • Merkblatt zum Abschluss der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung

    • Musterbrief zur Angebotsanfrage Krankentaggeldversicherung samt Checkliste zur Versicherungsofferte (Word)

  • 6. Zusatzvereinbarung Genf; Nachvollzug der Erhöhung der Mittagszulage

    Art. 1 Ziff. 2. Anhang 18

     

    • Prinzip der Gleichwertigkeit: Erhöhung der Pauschale «Fahrt- und Mittagessen» auf dem Gebiet des Kantons Genf um  CHF 1.- auf CHF 25.--
       

    Bekanntlich ist im LMV seit dem 1. Januar 2017 eine um CHF 1.- höhere Entschädigung für das Mittag­­essen in Kraft getreten. Auf dem Gebiet des Kantons Genf existiert mit dem Anhang 18 eine den Bedürf­nissen der Unternehmen angepasste Pauschale von Fahrt- und Mittagessenskosten. Dem Prinzip der Gleichwertigkeit folgend, wirkt sich die schweizweite Erhöhung der Mittagszulage nun auch auf diese Pauschale aus. Die Pauschale auf dem Gebiet des Kantons Genf wird ebenfalls um CHF 1.- erhöht.

     

  • 7. Gesamtarbeitsvertrag Gleisbau und Baukadervertrag
    • Parifonds Bau: Rückkehr zu den «alten» Beitragssätzen von total 1.2%:

                            Arbeitgeber:     0.5% (+0.10%)

                            Arbeitnehmer:   0.7% (+0.15%)

                            Einführung von Tagespauschalen im Bildungsbereich (-20%), mit Ausnahmen

     

    • Krankentaggeld: Anpassung der Krankentaggeldlösung an gesetzliche Vorgaben und den Versicherungsmarkt

     

    Der Parifonds Bau wird von insgesamt drei Gesamtarbeitsverträgen (GAV) getragen bzw. geregelt (LMV, GAV Gleisbau und Baukadervertrag). Dementsprechend werden die zur Sanierung des Pari­fonds Bau notwendigen Beitragserhöhungen in allen Träger-GAV umgesetzt. Dasselbe gilt für die Um­setzung der reduzierten Tagespauschalen im Bildungsbereich (vgl. dazu Ziff. 3 vorstehend).

     

    Aufgrund der einschlägigen Vorteile der neuen Lösung im Krankentaggeld (vgl. Ziff. 5 vorstehend), und gestützt auf die Gleichbe­handlung im Kollektiv der Taggeldlösung innerhalb desselben Betriebes oder derselben Betriebsgruppe, rechtfertigt sich auch deren Übernahme in die weiteren Gesamt­arbeits­verträge.

     

    Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im GAV Gleisbau sowie im Baukadervertrag wurde auf den LMV abgestimmt.

     

  • 8. Inkrafttreten der einzelnen Elemente

    Ab 1. April 2017: Krankentaggeldlösung (neu Art. 64 LMV)

    Die Übergangsfrist bis Ende 2018 gilt für die Neuregelung der Versicherungsverträge; d.h. bis spätestens dann müssen die Versicherungspolicen angepasst worden sein (vgl. 64 Abs. 13 LMV).Ab 1. April 2017 gilt eine Prämienteilung 50:50 der effektiven Prämie (d.h. erstmals mit der Lohnabrechnung für den Monat April).
    Wir empfehlen, bereits heute entsprechende Offerten einzuholen.

     

    Ab 1. April 2017: Leistungsreduktion mit Tagespauschalen beim Parifonds Bau

     

    Ab 1. April 2017: «Deponiebetriebe» sind vom Geltungsbereich ausgenommen

     

     

    Ab 1. Juni 2017 (Datum der AVE): Beitragserhöhung Parifonds Bau

    Ab dem 1. Juni 2017 setzen sich die Beitragssätze wie folgt zusammen:

    • Arbeitnehmer: 0.70 % (Erhöhung um 0.15 % Prozentpunkte)
    • Arbeitgeber: 0.50 % (Erhöhung um 0.10 % Prozentpunkte)


    Zu treffende Massnahme:

    • Mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2017 müssen Sie den beitragspflichtigen Arbeitnehmern 0.70 % vom UVG-pflichtigen Lohn abziehen.

     

    Ab 1. Juni 2017 (Datum der AVE): Beförderung von Bauarbeiter «C» zu «B»

    • Eine Beförderung findet «in der Regel» spätestens nach einer dreijährigen Tätigkeit als Bauarbeiter C statt. Jeder Betrieb kann die Beförderung jedoch auch nach Ablauf dieser Frist sowie in den Folgejahren aufgrund entsprechender Qualifikation nach Art. 44 LMV ablehnen. Diesen Entscheid hat er der zuständigen PBK mitzuteilen. Es ist einzig Sache des Arbeitgebers, eine allfällige Beförderung des Arbeitnehmers von Lohnklasse C in Lohnklasse B vorzunehmen.
    • Für den Fall, in dem ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Neuanstellung bereits drei Jahre Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nachweisen kann, kann die Beurteilung erst nach einem zusätzlichen Jahr im eigenen Betrieb erfolgen.

    Zu treffende Massnahmen:

    • Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 LMV hat die Qualifikation der Bauarbeiter C erstmals in den letzten vier Monaten des Jahres 2017 zu erfolgen. Bei der Qualifikation sind die Erfahrungsjahre des Arbeitnehmers vor dem Inkrafttreten der Bestimmung (1. Juni 2017) zu berücksichtigen. Der Schweizerische Baumeisterverband wird allen Mitgliederbetrieben rechtzeitig ein entsprechendes Qualifikationsformular zur Unterstützung dieses Prozesses zur Verfügung stellen.
    • Allfällige Beförderungen aufgrund guter Qualifikation und dem Vorliegen der entsprechenden Erfahrungsjahre erfolgen erstmals frühestens per 1. Januar 2018.
    • Entscheide über die Nichtbeförderung sind der zuständigen Paritätischen Berufskommission (PBK) mitzuteilen. Dabei handelt es sich um eine reine Mitteilungspflicht. Den PBK obliegt keine automatische Überprüfungs- und/oder Genehmigungspflicht.

     

     

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