Dokumente
Vereinbarungen:
- Zusatzvereinbarung zum LMV 2016-2018 (23.1.2017)
- Information zur AVE der Zusatzvereinbarung (23.5.2017)
- Bundesratsbeschluss über die AVE (2.5.2017)
- Erläuterungen zur Zusatzvereinbarung LMV und zum Parifonds (10.3.2017)
Beförderung Bauarbeiter «C» zu «B»:
- Mitarbeiterbeurteilung für Mitarbeiter der Lohnklasse C (gemäss Art. 44 LMV)
- Mitteilung der Nichtbeförderung an die PBK
Abschluss einer kollektiven Krankentaggeld-Versicherung nach neuem Art. 64 LMV:
Neuerungen / Anpassungen ab 1. April 2017
Ab 1. April 2017: Krankentaggeldlösung (neu Art. 64 LMV)
- Die Übergangsfrist bis Ende 2018 gilt für die Neuregelung der Versicherungsverträge; d.h. bis spätestens dann müssen die Versicherungspolicen angepasst worden sein (vgl. 64 Abs. 13 LMV).Ab 1. April 2017 gilt eine Prämienteilung 50:50 der effektiven Prämie (d.h. erstmals mit der Lohnabrechnung für den Monat April).
Wir empfehlen, bereits heute entsprechende Offerten einzuholen.
Ab 1. April 2017: Leistungsreduktion mit Tagespauschalen beim Parifonds Bau
Ab 1. April 2017: «Deponiebetriebe» sind vom Geltungsbereich ausgenommen
Weitere Informationen: Rechtsdienst SBV, Hotline ++41 58 360 76 76
Neuerungen / Anpassungen ab 1. Juni 2017
Ab 1. Juni 2017 (Datum der AVE): Beitragserhöhung Parifonds Bau
Ab dem 1. Juni 2017 setzen sich die Beitragssätze wie folgt zusammen:
- Arbeitnehmer: 0.70 % (Erhöhung um 0.15 % Prozentpunkte)
- Arbeitgeber: 0.50 % (Erhöhung um 0.10 % Prozentpunkte)
Zu treffende Massnahme:
- Mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2017 müssen Sie den beitragspflichtigen Arbeitnehmern 0.70 % vom UVG-pflichtigen Lohn abziehen.
Ab 1. Juni 2017 (Datum der AVE): Beförderung von Bauarbeiter «C» zu «B»
- Eine Beförderung findet «in der Regel» spätestens nach einer dreijährigen Tätigkeit als Bauarbeiter C statt. Jeder Betrieb kann die Beförderung jedoch auch nach Ablauf dieser Frist sowie in den Folgejahren aufgrund entsprechender Qualifikation nach Art. 44 LMV ablehnen. Diesen Entscheid hat er der zuständigen PBK mitzuteilen. Es ist einzig Sache des Arbeitgebers, eine allfällige Beförderung des Arbeitnehmers von Lohnklasse C in Lohnklasse B vorzunehmen.
- Für den Fall, in dem ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Neuanstellung bereits drei Jahre Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nachweisen kann, kann die Beurteilung erst nach einem zusätzlichen Jahr im eigenen Betrieb erfolgen.
Zu treffende Massnahmen:
- Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 LMV hat die Qualifikation der Bauarbeiter C erstmals in den letzten vier Monaten des Jahres 2017 zu erfolgen. Bei der Qualifikation sind die Erfahrungsjahre des Arbeitnehmers vor dem Inkrafttreten der Bestimmung (1. Juni 2017) zu berücksichtigen. Der Schweizerische Baumeisterverband wird allen Mitgliederbetrieben rechtzeitig ein entsprechendes Qualifikationsformular zur Unterstützung dieses Prozesses zur Verfügung stellen.
- Allfällige Beförderungen aufgrund guter Qualifikation und dem Vorliegen der entsprechenden Erfahrungsjahre erfolgen erstmals frühestens per 1. Januar 2018.
- Entscheide über die Nichtbeförderung sind der zuständigen Paritätischen Berufskommission (PBK) mitzuteilen. Dabei handelt es sich um eine reine Mitteilungspflicht. Den PBK obliegt keine automatische Überprüfungs- und/oder Genehmigungspflicht.
Weitere Informationen: Rechtsdienst SBV, Hotline ++41 58 360 76 76
Elemente der Zusatzvereinbarung
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1. Keine Lohnerhöhungen für das Jahr 2017
- Keine Erhöhung der Basislöhne
- Keine Erhöhung der Effektivlöhne
Aus Sicht des SBV besteht aufgrund des gesamtwirtschaftlichen Umfelds, der Minusteuerung 2016, der immerwährend tiefen Margen im Bauhauptgewerbe, der Entwicklung der Arbeitsproduktivität sowie der seit dem 1. Juli 2016 erfolgten Kostensteigerung im GAV FAR kein Spielraum für eine Lohnerhöhung. Dementsprechend wurden jegliche Lohnforderungen der Gewerkschaften abgelehnt.
Damit bleiben die Basislöhne wie auch die effektiv zu bezahlenden Löhne für das Jahr 2017 unverändert. Die Gewährung allfälliger Lohnerhöhungen für das Jahr 2017 liegt somit allein in der Kompetenz jedes einzelnen Unternehmers.
Der SBV wird Ende Februar 2017 bei den Mitgliedfirmen eine vorgezogene Lohnerhebung durchführen. Diese dient der Ermittlung der für die KBOB massgeblichen Lohnteuerung, die insbesondere für mehrjährige Bauprojekte von grosser Bedeutung ist.
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2. Klarheit im Geltungsbereich «Deponiebetriebe»
neuArt. 2 Abs. 2 lit b) LMV
- Saubere, klare und einfache Regelung
- Deponiebetreiber mit Deponiebewilligung nach Art. 35 VVEA (Abfallverordnung) sind aus dem LMV-Geltungsbereich ausgenommen
Der Geltungsbereich für «Deponiebetriebe» wird gemäss einer Vorgabe des Bundesrates sauber, klar und einfach geregelt. Jeder Deponiebetreiber, der zukünftig eine Deponiebewilligung nach Art. 35 VVEA (Abfallverordnung) vorweisen kann, wird aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Gespräche zwischen dem SBV und den Branchenverbänden FSKB, ARV und VBSA haben gezeigt, dass die Präzisierung des Geltungsbereichs für «Deponiebetriebe» von beiden Seiten begrüsst wird. Diese Verbände sollten somit keinen Grund mehr haben, Einsprache gegen eine AVE einzureichen.
- Saubere, klare und einfache Regelung
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3. Zukunft des Parifonds Bau gesichert
Art. 8 Abs. 4 LMV; Art. 3 Abs. 4 GAV Gleisbau; Art. 26.5 Baukadervertrag
- Rückkehr zu den «alten» Beitragssätzen von total 1.2%:
Arbeitgeber: 0.5% (+0.10%)
Arbeitnehmer: 0.7% (+0.15%)
- Einführung von Tagespauschalen im Bildungsbereich (-20%), mit Ausnahmen
Im Jahr 2013 mussten die Beiträge in den Parifonds Bau nach Vorgabe des Staatssekretariates für Wirtschaft Seco bekanntlich temporär gesenkt werden, weil das Eigenkapital deutlich zu hoch war und die Einnahmen die Ausgaben regelmässig überstiegen. Aufgrund der tieferen Einnahmen und höheren Ausgaben im Vollzugs- wie auch im Bildungsbereich, wurde das Vermögen schneller als erwartet abgebaut. Um den Parifonds Bau langfristig wieder auf ein stabiles finanzielles Fundament zu stellen, muss die Beitragssenkung aus dem Jahr 2013 wie vorgesehen rückgängig gemacht werden. Entsprechend dem Verhandlungsmandat aus der Delegiertenversammlung II/2016 (Herbst 2016), sollen die Parifondsbeiträge wieder auf gesamthaft 1.2% angehoben werden. Nehmen die Vertragsparteien des LMV die Zusatzvereinbarung zum LMV 2016 vom 23. Januar 2017 an, so zahlen die Arbeitgeber mit Inkrafttreten der zu beantragenden AVE, spätestens aber ab dem 1. Juni 2017, neu 0.5% (+0.1%) und die Arbeitnehmer neu 0.7% (+0.15%) der UVG-pflichtigen Lohnsumme in den Parifonds.
Zur Sanierung des Parifonds Bau im Bildungsbereich trägt neben der Erhöhung der Beiträge gemäss Art. 8 Abs. 4 LMV (vgl. Ziff. 3 vorstehend) im Wesentlichen auch die Einführung von Pauschalzahlungen bei. Die Entschädigungen erfolgen neu nicht mehr nach der komplexen Berechnung von Lohn, Kurskosten und Spesen, sondern es werden Tagespauschalen entrichtet. Diese müssen zwecks Sanierung des Parifonds Bau gegenüber den ursprünglichen Leistungen um 20% reduziert werden. Nicht betroffen von gekürzten Tagespauschalen sind die Grundbildung, die Auslandkurse (Spanien/Portugal) sowie die fide-Sprachkurse auf den Baustellen.
Die Umstellung auf Tagespauschalen entlastet die Betriebe erheblich bei der Gesuchseinreichung. Zudem wird auch die Bearbeitung der Gesuche seitens Parifonds vereinfacht. Damit werden der Verwaltungsaufwand und damit zusammenhängende Kosten zusätzlich reduziert.
Eine zeitnahe finanzielle Sanierung des Parifonds ist nötig, um sowohl die Finanzierung des LMV-Vollzugs wie auch eines hochstehenden Aus- und Weiterbildungsangebots im Schweizerischen Bauhauptgewerbe sicherstellen zu können.
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4. Klarheit bei der Beförderung von Bauarbeiter «C» zu «B»
neuArt. 42 Abs. 1 LMV
- Neu: Rechtssicherheit durch klare Regelung:
- Beförderung «in der Regel» nach einer dreijährigen Tätigkeit als Bauarbeiter C
- Beförderung kann/darf aufgrund der Qualifikation nach Art. 44 LMV abgelehnt werden
- Klarer Hinweis auf die Sonderreglung in Art. 45 Abs. 1 lit. d LMV
Die Erfahrung zeigt, dass die Beförderung von Bauarbeitern von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B in den Regionen und Sektionen unterschiedlich gehandhabt wird. Mit der Anpassung von Art. 42 Abs. 1 LMV wird die Beförderung von Bauarbeitern von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B klar geregelt. Neu findet eine Beförderung «in der Regel» spätestens nach einer dreijährigen Tätigkeit als Bauarbeiter C statt. Jeder Betrieb kann die Beförderung jedoch auch nach Ablauf dieser Frist sowie in den Folgejahren aufgrund entsprechender Qualifikation nach Art. 44 LMV ablehnen. Diesen Entscheid hat er der zuständigen PBK mitzuteilen. Damit ist der Arbeitgeber bei einer Lohnbuchkontrolle in seinem Vorgehen der Nichtbeförderung geschützt.
Die neue Bestimmung regelt auch den Fall, in dem ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Neuanstellung bereits drei Jahre Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nachweisen kann. Die erste Beurteilung über eine etwaige Beförderung von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B hat erst nach einem zusätzlichen Jahr im eigenen Betrieb zu erfolgen.
Neu ist auch der klare Hinweis auf die Sonderreglung in Art. 45 Abs. 1 lit. d LMV, wonach ein einmal in die Lohnklasse B eingeteilter Arbeitnehmer von einem neuen Arbeitgeber ausnahmsweise unter gleichzeitiger Meldung an die zuständige PBK wieder in die Lohnklasse C zurückversetzt werden kann.
Allgemeine Hinweise:
- Art. 42 Abs. 2 LMV hält fest, dass unter „dreijähriger Tätigkeit“ eine Arbeitstätigkeit von 36 Monaten in einem 100% Pensum zu verstehen ist. Insbesondere Saisonniers haben also nicht bereits nach drei Kalenderjahren einen Anspruch auf Prüfung der Beförderung, sondern erst nach 36 tatsächlich gearbeiteten Monaten.
- In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 LMV ist in den letzten vier Monaten des Kalenderjahres eine Beurteilung des Mitarbeiters vorzunehmen, das heisst erstmalige Qualifikation gemäss der neuen Regelung im Herbst 2017. Auf diesen Zeitpunkt hin wird der Schweizerische Baumeisterverband allen Mitgliederbetrieben rechtzeitig ein entsprechendes Qualifikationsformular zur Unterstützung dieses Prozesses zur Verfügung stellen.
- Allfällige Beförderungen aufgrund guter Qualifikation und dem Vorliegen der entsprechenden Erfahrungsjahre erfolgen erstmals frühestens per 1. Januar 2018.
- Entscheide über die Nichtbeförderung sind der zuständigen Paritätischen Berufskommission (PBK) mitzuteilen. Dabei handelt es sich um eine reine Mitteilungspflicht. Den PBK obliegt keine automatische Überprüfungs- und/oder Genehmigungspflicht.
Beförderung Bauarbeiter «C» zu «B»:
- Mitarbeiterbeurteilung für Mitarbeiter der Lohnklasse C (gemäss Art. 44 LMV)
- Mitteilung der Nichtbeförderung an die PBK
- Neu: Rechtssicherheit durch klare Regelung:
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5. Anpassung der Krankentaggeldlösung an gesetzliche Vorgaben und den Versicherungsmarkt
neuArt. 64 LMV; neuArt. 21 GAV Gleisbau; neuArt. 14.2 Baukadervertrag
- Schaffung einer versicherbaren, gesetzeskonformen und risikominimierten Lösung mit Standardprodukten des Versicherungsmarktes
- Systemwechsel von der KVG- zur VVG-Lösung ► Vorteile für Arbeitgeberseite
5.1. Parameter der alten Lösung
Die heutigen Vorgaben in Art. 64 LMV basieren auf einer Mischform aus Regeln des veralteten und ausser Kraft stehenden KUVG (Kranken- und Unfallversicherungsgesetz von 1911) und aus Regeln des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung KVG aus dem Jahre 1994. Die Regelung zeigt zahlreiche Schwachstellen. Auf dem aktuellen Versicherungsmarkt ist die bestehende Krankentaggeldlösung nur unvollständig oder unverhältnismässig teuer zu versichern. Marktüblich sind heute jedoch reine Schadensversicherungen auf der Basis des Versicherungsvertragsgesetzes VVG. Es ist zu beachten, dass die Haftung für ungenügende Versicherungslösungen der Arbeitgeber trägt.
5.2. Parameter der neuen Lösung
Mit der Neuregelung des Art. 64 LMV werden die Bedingungen für die Krankentaggeldversicherung präzisiert und vereinfacht. Zahlreiche versicherungstechnische, administrative und rechtliche Schwachstellen werden eliminiert und an die Realität des Versicherungsmarktes angepasst. Die vorgeschlagenen Änderungen schaffen eine auf dem Versicherungsmarkt weitgehend mit Standardprodukten versicherbare, gesetzeskonforme und risikominimierte Lösung.
Neu wird der minimale Rahmen einer Versicherungslösung abgesteckt. Alles Weitere wird den Unternehmen und Versicherern überlassen. Die neue Lösung beinhaltet folgende Kernpunkte:
- Es erfolgt ein Systemwechsel von der KVG- zur VVG-Lösung mit maximal 730 Tagen Leistungsdauer seit Beginn der Krankheit. Das bedeutet, dass die alte extensive Summenversicherung durch eine reine Schadensversicherung nach VVG ersetzt wird. Die Obergrenze wird neu durch die vereinbarte Versicherungsleistung und die tatsächliche Schadenshöhe definiert. Taggeldleistungen sind, ungeachtet des Krankheitsgrades, während maximal 730 Tagen geschuldet. Dies führt bei Mitarbeitern mit dauerhaft reduzierter Arbeitsfähigkeit neu zu einer reduzierten Versicherungsleistung sowie zu einer vertretbaren Dauer des Kündigungsschutzes (neuArt. 64 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 21 Abs. 1 LMV).
- Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass der Arbeitgeber nicht haftet, wenn die Versicherung ihre Leistungen wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers einstellt oder reduziert.
- Die Versicherungsleistungen sind neu bereits ab 25% Arbeitsunfähigkeit geschuldet (früher erst ab 50%). Damit tritt der Versicherungsschutz früher ein und die Eigenleistung der Betriebe wird dementsprechend reduziert.
- Die Prämienteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern wird klar, rechtskonform und risikominimiert geregelt. Der nicht seitens Bundesrat allgemeinverbindlich erklärte Prämienabzug – basierend auf hypothetischen Prämien im Falle des Leistungsaufschubes von höchstens 30 Tagen – entfällt in der neuen Regelung. Die alte Regelung - basierend auf hypothetischen Prämien – findet im geänderten gesetzlichen Umfeld keinen Rückhalt mehr und stellt ein grosses Risikopotential für Baubetriebe dar. Neu kann von der effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung 50% der Arbeitnehmerseite in Abzug gebracht werden.
- Ebenfalls klar geregelt wird das Ende des Versicherungsschutzes mit dem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. neuArt. 64 Abs. 9 lit. a LMV) sowie der Übertritt in die Einzelversicherung (vgl. neuArt. 64 Abs. 10).
- Anhang 10 mitsamt seinen zahlreichen, widersprüchlichen und nicht mit Standardlösungen versicherbaren Vorgaben wird ersatzlos gestrichen. Dies führt zu einer administrativen Vereinfachung für die Arbeitgeber und die Versicherungsanbieter. Zwingende und wichtige Bestimmungen wurden in den Haupttext des Art. 64 übernommen.
Abschluss einer kollektiven Krankentaggeld-Versicherung nach Art. 64 LMVGrundsätzlich sollte jede Versicherung, die in ihrem Angebot kollektive Krankentaggeldversicherungen für Unternehmungen anbietet, eine Krankentaggeldversicherung nach LMV abschliessen können. Hier finden Sie ein Merkblatt mit den wichtigsten Informationen für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung nach Art. 64 LMV sowie ein entsprechendes Musterschreiben zur Angebotsanfrage Krankentaggeldversicherung samt Checkliste zur Einholung einer entsprechenden Versicherungsofferte.
- Schaffung einer versicherbaren, gesetzeskonformen und risikominimierten Lösung mit Standardprodukten des Versicherungsmarktes
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6. Zusatzvereinbarung Genf; Nachvollzug der Erhöhung der Mittagszulage
Art. 1 Ziff. 2. Anhang 18
- Prinzip der Gleichwertigkeit: Erhöhung der Pauschale «Fahrt- und Mittagessen» auf dem Gebiet des Kantons Genf um CHF 1.- auf CHF 25.--
Bekanntlich ist im LMV seit dem 1. Januar 2017 eine um CHF 1.- höhere Entschädigung für das Mittagessen in Kraft getreten. Auf dem Gebiet des Kantons Genf existiert mit dem Anhang 18 eine den Bedürfnissen der Unternehmen angepasste Pauschale von Fahrt- und Mittagessenskosten. Dem Prinzip der Gleichwertigkeit folgend, wirkt sich die schweizweite Erhöhung der Mittagszulage nun auch auf diese Pauschale aus. Die Pauschale auf dem Gebiet des Kantons Genf wird ebenfalls um CHF 1.- erhöht.
- Prinzip der Gleichwertigkeit: Erhöhung der Pauschale «Fahrt- und Mittagessen» auf dem Gebiet des Kantons Genf um CHF 1.- auf CHF 25.--
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7. Gesamtarbeitsvertrag Gleisbau und Baukadervertrag
- Parifonds Bau: Rückkehr zu den «alten» Beitragssätzen von total 1.2%:
Arbeitgeber: 0.5% (+0.10%)
Arbeitnehmer: 0.7% (+0.15%)
Einführung von Tagespauschalen im Bildungsbereich (-20%), mit Ausnahmen
- Krankentaggeld: Anpassung der Krankentaggeldlösung an gesetzliche Vorgaben und den Versicherungsmarkt
Der Parifonds Bau wird von insgesamt drei Gesamtarbeitsverträgen (GAV) getragen bzw. geregelt (LMV, GAV Gleisbau und Baukadervertrag). Dementsprechend werden die zur Sanierung des Parifonds Bau notwendigen Beitragserhöhungen in allen Träger-GAV umgesetzt. Dasselbe gilt für die Umsetzung der reduzierten Tagespauschalen im Bildungsbereich (vgl. dazu Ziff. 3 vorstehend).
Aufgrund der einschlägigen Vorteile der neuen Lösung im Krankentaggeld (vgl. Ziff. 5 vorstehend), und gestützt auf die Gleichbehandlung im Kollektiv der Taggeldlösung innerhalb desselben Betriebes oder derselben Betriebsgruppe, rechtfertigt sich auch deren Übernahme in die weiteren Gesamtarbeitsverträge.
Das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im GAV Gleisbau sowie im Baukadervertrag wurde auf den LMV abgestimmt.
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8. Inkrafttreten der einzelnen Elemente
Ab 1. April 2017: Krankentaggeldlösung (neu Art. 64 LMV)
Die Übergangsfrist bis Ende 2018 gilt für die Neuregelung der Versicherungsverträge; d.h. bis spätestens dann müssen die Versicherungspolicen angepasst worden sein (vgl. 64 Abs. 13 LMV).Ab 1. April 2017 gilt eine Prämienteilung 50:50 der effektiven Prämie (d.h. erstmals mit der Lohnabrechnung für den Monat April).
Wir empfehlen, bereits heute entsprechende Offerten einzuholen.Ab 1. April 2017: Leistungsreduktion mit Tagespauschalen beim Parifonds Bau
Ab 1. April 2017: «Deponiebetriebe» sind vom Geltungsbereich ausgenommen
Ab 1. Juni 2017 (Datum der AVE): Beitragserhöhung Parifonds Bau
Ab dem 1. Juni 2017 setzen sich die Beitragssätze wie folgt zusammen:
- Arbeitnehmer: 0.70 % (Erhöhung um 0.15 % Prozentpunkte)
- Arbeitgeber: 0.50 % (Erhöhung um 0.10 % Prozentpunkte)
Zu treffende Massnahme:- Mit der Lohnabrechnung für den Monat Juni 2017 müssen Sie den beitragspflichtigen Arbeitnehmern 0.70 % vom UVG-pflichtigen Lohn abziehen.
Ab 1. Juni 2017 (Datum der AVE): Beförderung von Bauarbeiter «C» zu «B»
- Eine Beförderung findet «in der Regel» spätestens nach einer dreijährigen Tätigkeit als Bauarbeiter C statt. Jeder Betrieb kann die Beförderung jedoch auch nach Ablauf dieser Frist sowie in den Folgejahren aufgrund entsprechender Qualifikation nach Art. 44 LMV ablehnen. Diesen Entscheid hat er der zuständigen PBK mitzuteilen. Es ist einzig Sache des Arbeitgebers, eine allfällige Beförderung des Arbeitnehmers von Lohnklasse C in Lohnklasse B vorzunehmen.
- Für den Fall, in dem ein Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Neuanstellung bereits drei Jahre Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nachweisen kann, kann die Beurteilung erst nach einem zusätzlichen Jahr im eigenen Betrieb erfolgen.
Zu treffende Massnahmen:
- Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 LMV hat die Qualifikation der Bauarbeiter C erstmals in den letzten vier Monaten des Jahres 2017 zu erfolgen. Bei der Qualifikation sind die Erfahrungsjahre des Arbeitnehmers vor dem Inkrafttreten der Bestimmung (1. Juni 2017) zu berücksichtigen. Der Schweizerische Baumeisterverband wird allen Mitgliederbetrieben rechtzeitig ein entsprechendes Qualifikationsformular zur Unterstützung dieses Prozesses zur Verfügung stellen.
- Allfällige Beförderungen aufgrund guter Qualifikation und dem Vorliegen der entsprechenden Erfahrungsjahre erfolgen erstmals frühestens per 1. Januar 2018.
- Entscheide über die Nichtbeförderung sind der zuständigen Paritätischen Berufskommission (PBK) mitzuteilen. Dabei handelt es sich um eine reine Mitteilungspflicht. Den PBK obliegt keine automatische Überprüfungs- und/oder Genehmigungspflicht.
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