Aufgrund von starkem Hochwasser, Strassensperren oder dergleichen konnten in den vergangenen Tagen einige Arbeitnehmer nicht zur Arbeit auf den Baustellen erscheinen. Falls die betreffende Baustelle vom Unwetter verschont blieb, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Lohn trotzdem weiterzahlen muss.
Grundsätzlich besteht die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR ausschliesslich dann, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, weil ihn Gründe daran hindern, die in seinen persönlichen Verhältnissen liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten usw.).
Nicht dazu gehören objektive Gründe, die unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers sind. Verhinderungen aufgrund von Hochwasser, Strassensperren, Stromausfällen und dergleichen stellen damit kein persönliches Leistungshindernis im Sinne von Art. 324a OR dar. Deshalb trifft den Arbeitgeber grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht.
Steht jedoch die betreffende Baustelle oder der Betrieb des Arbeitgebers unter Wasser und wäre es den Arbeitnehmern grundsätzlich möglich gewesen, ihre Arbeit aufzunehmen, so zählt das Hindernis zum Betriebsrisiko des Unternehmers. In diesem Fall ergibt sich ein sog. Annahmeverzug des Arbeitgebers. Seine Lohnzahlungspflicht bleibt bestehen.