Asbest

Das Wichtigste in Kürze ...

  • Die Verwendung von Asbest ist seit 1990 verboten.
  • Vor der Unterzeichnung eines Werkvertrags muss gemäss Art. 3.2 Bauarbeitenverordnung (BauAV) mit dem Bauherrn festgelegt werden, welche Schutzmassnahmen zu treffen sind. Sie sind vom Bauherrn zu zahlen (entspricht beim SBV-Werkvertrag der Ziff. 13 «Besondere Vereinbarungen»).
  • Übernimmt der Unternehmer die Entsorgung von Asbest oder muss ernsthaft mit Asbest gerechnet werden, trägt der Unternehmer die Kosten für die Analysen und die Sanierung.
  • Tritt Asbest überraschend auf, stellt der Unternehmer die Arbeiten sofort ein und orientiert unverzüglich die Bauherrschaft (Abmahnung, Art. 3 Abs. 1bis BauAV). Die Bauherrschaft hat die weiteren Arbeiten anzuordnen.
  • Die Versicherer (Betriebshaftpflicht) decken gemäss aktuellem Kenntnisstand in der Regel Asbestschäden nicht mehr. Die Versicherungsdeckung ist im Betrieb zu prüfen.   

Dokumente

Asbest - Rechtliche Aspekte (SBV-Flash vom September 2009)

Merkblatt 1: Beispiele für Haftungsbeschränkungs- bzw. Haftungsausschlussklauseln im Werkvertrag zwischen Bauherrschaft und Unternehmer

Merkblatt 2: Positonstexte für Nachtragsofferten

 

 

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