Am 1. Juni 2004 sind das Entsendegesetz und die Entsendeverordnung in Kraft getreten. Ausländische Firmen können seither ohne grosse Formalitäten Arbeitnehmer in die Schweiz schicken, um hier während 90 Tagen zu arbeiten. Damit trotz dieser Öffnung die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden, sieht die Entsendegesetzgebung flankierende Massnahmen, namentlich Mindestvorschriften und neue Kontrollinstrumente vor.
Es muss sich um ein Entsendeunternehmen handeln, das Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat. Es entsendet seine Arbeitnehmenden für einen bestimmten Zeitraum in die Schweiz. Die Arbeitsleistung erfolgt auf Rechnung und unter Leitung des Entsendeunternehmens mit Sitz im Ausland.Welche Arbeits- und Lohnbedingungen müssen die Entsendeunternehmen einhalten?
Das Entsendeunternehmen muss während des Einsatzes in der Schweiz arbeitsrechtliche Mindestvorgaben einhalten, insbesondere
- eine minimale Entlöhnung, wie sie im Landesmantelvertrag vorgesehen ist;
- die Arbeits- und Ruhezeiten. Angesprochen ist die ordentliche Arbeitsdauer, die Verteilung der Arbeit pro Woche und Tag sowie die Ausgestaltung der Ruhezeit, Pausen und Reisezeit;
- die Mindestdauer der Ferien, im Verhältnis zur Arbeitsdauer;
- die Einhaltung des schweizerischen Standards der Arbeitssicherheit.
Die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen müssen für die ganze Dauer des Einsatzes eingehalten werden.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Mindestbestimmungen nach Entsendegesetz?
Die regionalen Paritätischen Berufskommissionen des Landesmantelvertrags haben im Bauhauptgewerbe einerseits die Einhaltung des Landesmantelvertrages wie bisher und neuerdings auch die Beachtung der Mindestvorschriften nach Entsendegesetz zu kontrollieren. Das Gesetz gibt ihnen dazu notwendige Instrumente mit, wie beispielsweise
- das Einsichtsrecht der Paritätischen Berufskommissionen in alle Dokumente, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen belegen. Es können Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnabrechnungen und Personallisten mit Qualifikation eingefordert werden.
- Gewährung des Zutritts der Paritätischen Berufskommissionen zu Verwaltungs- oder Arbeitsstellen. Darunter fallen selbstverständlich auch Personenkontrollen auf den Baustellen, um die gemachten Angaben mit der Realität vergleichen zu können.
Der SBV-Rechtsdienst hilft Ihnen gerne weiter.
Personenfreizügigkeit für Bauhauptgewerbe lebenswichtig
14.1.2009