Revision der Quellenbesteuerung 2021

Das im Dezember 2016 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Diese Gesetzesrevision ändert das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14). Die entsprechenden Bestimmungen wurden durch eine Verordnung und ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung ergänzt. Insbesondere ist neu nicht mehr der Kanton, in dem eine Unternehmung ihren Sitz hat, für die Erhebung der Quellensteuer zuständig, sondern der Aufenthalts- oder Wohnsitzkanton des Arbeitnehmenden. Diese Änderung hat, je nach Kanton, direkte Auswirkungen auf die Arbeitgeber:

  • Anmeldung als Arbeitgeber in den Wohnsitzkantonen der Arbeitnehmenden;
  • Ankündigung der Ein- und Austritte von Arbeitnehmenden (bei HR-Software-Lösungen geschieht dies automatisch);
  • Überprüfen der für die Steuererhebung nötigen Informationen der Arbeitnehmenden, laufendes Nachtragen von Änderungen;
  • Versand von monatlichen Auszahlungsbelegen;
  • Überweisen der Steuer je nach Deadline innerhalb von 10 Tagen;
  • Versand von Aufstellungen und Abrechnungsbelegen.

Grenzgänger*

Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochen- oder Kurzaufenthalter, unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer, wie es bereits jetzt der Fall ist.

Das Gesetz führt folgende Neuerung ein: Diese Personen können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

  • der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte (90 Prozent), einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
  • ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
  • eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

*Quelle: bdo

Detailliertere Informationen zur Gesetzesrevision sind hier ersichtlich oder bei Ihrem Treuhänder.

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Schweizerischer Baumeisterverband

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