Für 2010 sind folgende Anpassungen beschlossen:
Anspruch auf eine Lohnanpassung haben grundsätzlich alle dem LMV unterstellten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Jahr 2009 mindestens sechs Monate in einem dem LMV unterstellten Baubetrieb gedauert hat (inkl. saisonal Beschäftige und Kurzaufenthalter). Bei den übrigen Arbeitnehmern sind die Lohnanpassungen zwischen Betrieb und Arbeitnehmer individuell zu vereinbaren.
Der Anspruch auf eine Lohnanpassung setzt zusätzlich Vollleistungsfähigkeit voraus. Für Arbeitnehmer, die im Sinne von Art. 45 Abs. 1 lit. a LMV dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze unterschreiten kann. Bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten gilt Art. 45 Abs. 2 LMV.
| Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne für das Jahr 2010 |
| Wichtig: Sämtliche Basislöhne bleiben für das Jahr 2010 unverändert! |
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SBV-Medienmitteilung vom 7. November 2009
Der SBV-Rechtsdienst hilft Ihnen gerne weiter.
Swissstaffing, der Verband der Personaldienstleister der Schweiz, hat in der Kooperationsvereinbarung mit dem SBV vom 12. September 2007 zugesichert, seine Mitglieder darauf zu verpflichten, die vom SBV festgelegten Minimalbedingungen einzuhalten.
Der SBV seinerseits hält seine Mitgliedbetriebe dazu an, nur Temporärfirmen zu berücksichtigen, welche sich an diese Bedingungen halten.
Swissstaffing bietet in Kooperation mit dem SBV Berechnungstabellen gem. LMV-Lohnbedingungen an (siehe nebenan).
| Swissstaffing-Mitgliederliste |