Hitze, Sonneneinstrahlung und Ozonbelastung beeinflussen die Mitarbeiter auf dem Bau. Mit ihrer Sommeraktion zeigen SBV, HG Commerciale und die BfA, wie man sich schützen kann.
Der SBV, die Beratungsstelle für Arbeitssicherheit (BfA) und die HG Commerciale machen seit 2003 in einer Aktion auf die Auswirkungen von Hitze, Sonneneinstrahlung und Ozon auf das Befinden und die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter sowie auf die sinnvollen Schutzmassnahmen aufmerksam. SBV, BfA und HG Commerciale wollen damit die unternehmerische Initiative und Verantwortung unterstützen, sodass auf übertriebene und unnötige Interventionen von Behörden und Sozialpartnern verzichtet werden kann.
Hitze mit Temperaturen ab 28°C im Schatten, belastet besonders, wenn eine hohe Luftfeuchtigkeit dazukommt, vor allem bei schwerer körperlicher Arbeit den Kreislauf und kann zu Hitzekrämpfen, -erschöpfung und im schlimmsten Fall zu einem Hitzschlag führen. Bei ständig wiederkehrender Hitzeexposition kommt es jedoch zu einem Gewöhnungseffekt (sogenannte Hitzeakklimatisation). Sonneneinstrahlung (Ultraviolettstrahlen) kann ab einer gewissen Intensität zu Augenschäden führen und im schlimmsten Fall Hautkrebs verursachen. Die Empfindlichkeit ist je nach Hauttyp unterschiedlich und von der Angewöhnung abhängig.
Ozon kann bei hoher Belastung zu Augenbrennen, Reizgefühl in Hals und Rachen, Atemnot und Kopfschmerzen führen. Gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV) gilt für die Schweiz ein Immissionsgrenzwert von 120 pg/m3 (Mikrogramm pro Kubikmeter). Der entsprechende EU-Wert beträgt 240 pg/m3, der in der Schweiz als Warnwert gilt. Der Grenzwert für die maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) liegt bei 200 pg/m3. Nach medizinischer Erkenntnis würden sehr empfindliche, erwachsene Personen vielleicht ab 160 pg/m3 etwas merken. Bauarbeiter können aber von dieser Personengruppe ausgeschlossen werden.
Das Klima, bei dem die beste Leistung erzielt werden kann, liegt zwischen 17 und 25°C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 30 und 75%. Bei einem Anstieg der Temperatur von 25 auf 30°C muss, je nach Schwere der Arbeit, mit einer Leistungseinbusse von 10 bis 20 % gerechnet werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind (Art. 82 Abs. 1 UVG).
Die Schutzziele sind in Art. 3 bis 10, Art. 11, Art. 11a, Art. 33, Art. 38 und Art. 45 VUV formuliert. Im Besonderen sind Massnahmen gegen übermässige Sonneneinwirkung zu treffen, wie zum Beispiel das Bereitstellen von Trinkwasser und anderer Getränke.
Organisatorische Massnahmen:
Persönliche Massnahmen:
Die Hilfsmittel des Seco lösten im Vollzug unterschiedliche Auslegungen aus. Anlässlich eines Gespräches präzisierte das Seco:
Das Seco hat die Präzisierungen auf seiner Homepage aufgeschaltet.
Der SBV wünscht Ihnen einen guten, nicht allzu heissen "Bausommer"!
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Bauarbeiten bei grosser Hitze | |
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